„Alkohol? Nicht am Arbeitsplatz“: Stadt Leverkusen organisiert Lesung


Archivmeldung aus dem Jahr 2019
Veröffentlicht: 22.05.2019 // Quelle: Stadtverwaltung

Die Stadt Leverkusen hat im Rahmen der bundesweiten Aktionswoche „Alkohol? Nicht am Arbeitsplatz“ für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Lesung des ehemaligen Nationalspielers Uli Borowka in der Stadtbibliothek Leverkusen organisiert. Er las am Mittwoch, 22. Mai, aus seinem Buch „Volle Pulle“ und sprach über seine eigene, überwundene Alkoholabhängigkeit. Flankierend werden in dieser Woche in verschiedenen Verwaltungsgebäuden in der Mittagszeit Informationsstände der Suchthilfe dafür werben, das Thema „Alkohol am Arbeitsplatz“ weiter zu enttabuisieren.

Auch außerhalb der Aktionswoche nimmt die Stadt Leverkusen das Thema Suchtprävention als Arbeitgeber sehr ernst. Mit Expertenunterstützung wurde die „Dienstvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention und den Umgang mit gefährdeten und abhängigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ formuliert und mit dem Personalrat abgestimmt.

Dort ist grundsätzlich festgelegt, dass während des Dienstes ein Alkoholverbot besteht. Darüber hinaus darf Alkohol, der außerhalb der Arbeitszeit konsumiert wurde, während der Arbeitszeit keine Wirkung mehr zeigen. Das gleiche gilt analog für bewusstseinsverändernde Medikamente, illegale Drogen und andere berauschende Mittel (Ausnahme: ärztlich verordnete Medikamente).

Suchtgefährdete Mitarbeiter
Bei Verhaltensauffälligkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei denen ein Zusammenhang mit Alkoholkonsum (oder anderen Drogen) vermutet wird, ist zunächst ein vertrauliches Gespräch des unmittelbaren Vorgesetzten mit den Betroffenen obligatorisch. Schon dabei wird die Dienstvereinbarung ausgehändigt. Mit einem insgesamt fünfstufigen Verfahren ist dort festgehalten, wie arbeitsrechtlich wirksam weiter verfahren wird, sollte sich nichts an dem problematischen Verhalten ändern. Stufe vier endet mit einer Abmahnung, Stufe fünf mit der Kündigung. Bis zur Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses werden die Gespräche jedoch auf jeder Stufe mit der Zielsetzung geführt, die von einer Suchterkrankung bedrohten oder betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter frühestmöglich an die Hilfesysteme zu vermitteln und ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Seit 2012 sind ca. zwei bis drei Verfahren nach der Dienstvereinbarung durchgeführt worden. In nur einem Fall endete das Verfahren mit einer Kündigung – mit der Zusage, nach erfolgreicher Therapie eine Wiedereinstellung wohlwollend zu prüfen.

Führungskräfte und Kollegen
Den Führungskräften kommt eine zentrale Bedeutung bei der Umsetzung dieser Vereinbarung zu. Alle Führungskräfte werden deshalb im Umgang und in der Gesprächsführung mit gefährdeten und abhängigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Anwendung der Dienstvereinbarung geschult.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in Teams sukzessive über die „Co-Abhängigkeit“ informiert, sensibilisiert und ermuntert, nicht aus falsch verstandener Loyalität wegzuschauen und wirksam hilfreiche Maßnahmen auf den Weg zu bringen. Eine betriebliche Suchthelferin berät und unterstützt zurzeit Betroffene, aber auch Vorgesetzte oder Kolleginnen bzw. Kollegen. Zurzeit werden wieder Freiwillige aus der Mitarbeiterschaft für diese Funktion gesucht. Sie werden im Rahmen der Erfordernisse von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.


Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

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