Rückschnittarbeiten in Leverkusen: Wichtige Hinweise zum Naturschutz und zur Verkehrssicherheit

13.02.2025 // Quelle: Stadtverwaltung

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Die Stadt Leverkusen informiert über die gesetzlichen Regelungen zum Rückschnitt von Hecken und Sträuchern auf privaten Grundstücken. Bis Ende Februar 2025 sind intensive Rückschnittarbeiten erlaubt, danach gilt die gesetzliche Vogelbrutzeit bis zum 30. September, in der starke Eingriffe untersagt sind. Ausnahmen bestehen für schonende Pflege- und Formschnitte sowie bei Verkehrssicherheitsmaßnahmen. Grundstückseigentümer müssen zudem sicherstellen, dass ihre Vegetation den Lichtraum für Geh- und Radwege (2,50 Meter) sowie Fahrbahnen (4,50 Meter) einhält. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Die Stadt appelliert an alle Bürger, diese wichtigen Vorschriften zu beachten.

Die Stadt Leverkusen informiert ihre Bürgerinnen und Bürger über die gesetzlichen Regelungen zum Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und anderem Grün auf privaten Grundstücken. Die Bestimmungen schützen die heimische Tierwelt und gewährleisten die Verkehrssicherheit.

Vogelbrutzeit beachten: Rückschnitt nur bis Ende Februar erlaubt


Vom 1. März bis zum 30. September gilt die gesetzlich vorgeschriebene Vogelbrutzeit. In diesem Zeitraum dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze, Fassadenbegrünungen sowie Gebüsche und lebende Zäune gemäß Bundesnaturschutzgesetz nicht stark zurückgeschnitten oder entfernt werden. Werden diese Regeln missachtet, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Grundstückseigentümer haben daher nur noch bis zum 28. Februar 2025 Zeit für intensive Rückschnittarbeiten.

Ausnahmen vom Verbot


Ein schonender Pflege- und Formschnitt ist auch während der Brutzeit zulässig. Dies gilt jedoch nur zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung der Pflanzen. Auch nach amtlicher Aufforderung zum Rückschnitt oder aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Ausnahmen möglich.

Verkehrssicherheit und Lichtraumprofil


Die Stadt Leverkusen weist darauf hin, dass Grundstückseigentümer gemäß der Leverkusener Stadtordnung verpflichtet sind, die Vegetation auf ihren Grundstücken so zu pflegen, dass kein störender Überwuchs in den öffentlichen Raum hineinragt. Besonders wichtig ist die Einhaltung des Lichtraumprofils:

  • Geh- und Radwege: 2,50 Meter Höhe freizuhalten
  • Fahrbahnen und Parkplätze: 4,50 Meter Höhe freizuhalten

    Auch Verkehrszeichen und Laternen dürfen nicht durch Bewuchs verdeckt werden. Bei Schäden durch Sturm oder andere Witterungsverhältnisse müssen gefährliche Äste oder Pflanzenteile sofort entfernt werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

    Bußgelder bei Verstößen


    Verstöße gegen die Vorschriften zum Rückschnitt der Vegetation können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Stadtverwaltung appelliert an alle Grundstückseigentümer, die gesetzlichen Bestimmungen und die Hinweise zur Verkehrssicherheit zu beachten.

    Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von einer KI auf Grundlage einer Pressemitteilung erstellt.


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