Die Stadt Leverkusen informiert ihre Bürgerinnen und Bürger über die gesetzlichen Regelungen zum Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und anderem Grün auf privaten Grundstücken. Die Bestimmungen schützen die heimische Tierwelt und gewährleisten die Verkehrssicherheit.
Vom 1. März bis zum 30. September gilt die gesetzlich vorgeschriebene Vogelbrutzeit. In diesem Zeitraum dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze, Fassadenbegrünungen sowie Gebüsche und lebende Zäune gemäß Bundesnaturschutzgesetz nicht stark zurückgeschnitten oder entfernt werden. Werden diese Regeln missachtet, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Grundstückseigentümer haben daher nur noch bis zum 28. Februar 2025 Zeit für intensive Rückschnittarbeiten.
Ein schonender Pflege- und Formschnitt ist auch während der Brutzeit zulässig. Dies gilt jedoch nur zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung der Pflanzen. Auch nach amtlicher Aufforderung zum Rückschnitt oder aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Ausnahmen möglich.
Die Stadt Leverkusen weist darauf hin, dass Grundstückseigentümer gemäß der Leverkusener Stadtordnung verpflichtet sind, die Vegetation auf ihren Grundstücken so zu pflegen, dass kein störender Überwuchs in den öffentlichen Raum hineinragt. Besonders wichtig ist die Einhaltung des Lichtraumprofils:
Verstöße gegen die Vorschriften zum Rückschnitt der Vegetation können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Stadtverwaltung appelliert an alle Grundstückseigentümer, die gesetzlichen Bestimmungen und die Hinweise zur Verkehrssicherheit zu beachten.
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von einer KI auf Grundlage einer Pressemitteilung erstellt.