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NRW-Rettungsschirm gilt auch für Trainer, Übungsleiter und Sportvereine

Veröffentlicht: 28.03.2020 // Quelle: Rüdiger Scholz

Der CDU-Landtagsabgeordnete Rüdiger Scholz weist darauf hin, dass der NRW-Rettungsschirm auch für gemeinnützige Sportvereine und für freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter gilt. Er erklärt dazu:

„Die Corona-Krise stellt auch den Sport vor ganz neue Herausforderungen. Deshalb ist es eine gute Nachricht, dass sowohl gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, als auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige für den NRW-Rettungsschirm antragsberechtigt sind. Betroffene können ab sofort finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen beantragen. Informationen finden Interessenten unter www.wirtschaft.nrw/corona.

Gemeinnützige Sportvereine, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, haben zudem die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Es kann dazu beitragen, voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vereinen vor Entlassung und Arbeitslosigkeit zu schützen und die Personalkosten der Vereine zu senken. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld sind zu finden unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.“

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