Bundesverfassungsgericht gibt Markus Beisicht recht - Verfassungsbeschwerde erfolgreich!


Archivmeldung aus dem Jahr 2017
Veröffentlicht: 05.04.2017 // Quelle: Pro NRW

Im September 2012 verurteilte das Amtsgericht Köln den PRO NRW Vorsitzenden Markus Beisicht wegen einer angeblicher Beleidigung zu einer Geldstrafe von 2000 Euro. Beisicht war Versammlungsleiter einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration von PRO NRW in Köln. Die Demonstration stieß auf zahlreiche Gegendemonstranten.

Unter diesen befand sich auch der Bundestagsabgeordnete der Partei Bündnis 90/die Grünen, Volker Beck. Dieser war vor Ort, um die Durchführung des friedlichen Aufzuges aktiv zu verhindern. Er bezeichnete die Teilnehmer der PRO-NRW-Demonstration wörtlich oder sinngemäß als "braune Truppe" und "rechtsextreme Idioten".

Beisicht hat dann geäußert, er sähe einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, nämlich Volker Beck, der sich als Obergauleiter dieser SA-Horden aufspiele; das seien die Kinder von Adolf Hitler, die hätten auch so angefangen.

Das Amtsgericht verurteilte den PRO-NRW-Vorsitzenden daraufhin wegen Beleidigung in Form einer Schmähkritik zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung von Beisicht verwarnte das Landgericht den Politiker und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe vor. Die Revision zum Oberlandesgericht Köln blieb erfolglos.
Nun hatte jedoch der von Beisicht beauftragte Kölner Rechtsanwalt Jochen Lober mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes hat heute mit Beschluss entschieden, dass der Verfassungsbeschwerde von Beisicht gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung, stattzugeben ist.

Zur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über seine Verfassungsbeschwerde erklärt der PRO-NRW-Parteivorsitzende Markus Beisicht:

Markus Beisicht:
"Dies ist heute ein erfolgreicher Tag für das Recht auf Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland. Ich möchte mich zunächst noch einmal ausdrücklich bei meinem Rechtsanwalt Jochen Lober für seine vorzügliche Arbeit bedanken.

Die wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt natürlich eine schlimme Schlappe für die Kölner Justiz dar. Es muss in einer pluralistischen Demokratie möglich sein, rechtlich mehr als fragwürdige Aktivitäten einen grünen Bundestagsabgeordneten zur Verhinderung einer ordnungsgemäß angemeldeten, friedlichen Veranstaltung auch mit drastischen Worten zu kommentieren. Volker Beck ist mit seiner Kriminalisierungsstrategie gegen meine Person letztendlich gescheitert.

Ich werde auch zukünftig nicht nachlassen, das Recht auf Meinungsfreiheit gegenüber den Blockwarten der "Political Correctness" zu verteidigen!"


Sicht des Bundesverfassungsgerichts.
Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit


Beschluss vom 08. Februar 2017 1 BvR 2973/14
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung stattgegeben.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Versammlungsleiter einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration aus dem rechten Spektrum in Köln. Die Demonstration stieß auf zahlreiche Gegendemonstranten. Unter diesen war auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern. Er bezeichnete die Teilnehmer der Demonstration mehrfach wörtlich und sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“. Der Beschwerdeführer äußerte sich über den Bundestagsabgeordneten wörtlich wie folgt:

„Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in Form einer Schmähkritik zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung des Beschwerdeführers verwarnte das Landgericht den Beschwerdeführer und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe vor. Die Revision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügt im Wesentlichen die Verletzung seiner Meinungsfreiheit.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr darf Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.

2. Die Gerichte ordnen die Äußerung des Beschwerdeführers in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise als Schmähkritik ein und unterlassen die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung auch das Handeln des Geschädigten kommentierte, der sich maßgeblich an der Blockade der vom Beschwerdeführer als Versammlungsleiter angemeldeten Versammlung beteiligte und die Teilnehmenden auch seinerseits als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ beschimpft hatte. Es ging dem Beschwerdeführer nicht ausschließlich um die persönliche Herabsetzung des Geschädigten. Bereits die unzutreffende Einordnung verkennt Bedeutung und Tragweite der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit.

3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler. Wie diese Abwägung ausgeht, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Bei erneuter Befassung wird auf der einen Seite das Vorverhalten des Geschädigten, der aktiv eine Demonstration verhindern wollte, wie auf der anderen Seite das schwere Gewicht einer Ehrverletzung zu berücksichtigen sein, das in einem individuell adressierten Vergleich mit Funktionsträgern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes liegt.
Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

Kategorie: Politik
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