Bayer bedauert außerordentlich die Unannehmlichkeiten, die allen Betroffenen durch die Aussetzung der Vermarktung des Cholesterinsenkers Lipobay entstanden sind. Eine Kritik an der Informationspolitik des Unternehmens ist allerdings nicht gerechtfertigt, denn sie wurde durch gesetzliche Vorgaben bestimmt.
Der Vermarktungsstopp des Präparats ist der erste Fall, in dem ein Dax-Unternehmen ein Medikament in dieser Größenordnung vom Markt genommen hat. Bayer erwartete, dass diese Entscheidung – wie die folgenden Tage gezeigt haben – den Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflussen würde. Die nur Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe getroffene Entscheidung zum Vermarktungsstopp war somit eine sogenannte "Insider-Information" und damit besonderen rechtlichen Regelungen unterworfen. Deshalb war Bayer verpflichtet, diese Nachricht unverzüglich mit einer Ad-hoc-Meldung bekannt zu machen. Eine vorherige Information bestimmter Zielgruppen wie Ärzte, Apotheker und Patienten war unglücklicherweise nicht möglich, um nicht gegen Gesetzesvorschriften zu verstoßen.
Mit dieser Ad-hoc-Meldung, deren Inhalt per Internet allen Interessierten sofort zur Verfügung stand, war auch die gesamte Öffentlichkeit informiert. Eine detaillierte Information von Medizinern und Apothekern erfolgte nach der vorgeschriebenen Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden schnellstmöglich mit einem sogenannten "Rote Hand Brief".
In einem Vorab-Bericht des Nachrichtenmagazins "Focus" wird außerdem der Vorwurf aufgeworfen, Bayer habe Lipobay erst auf Druck der amerikanischen Gesundheitsbehörde vom Markt genommen. Diese Darstellung ist falsch. Bayer hat sich freiwillig zu diesem Rückzug entschieden. Dies wird in der offiziellen Ankündigung der amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) vom 8. August 2001 ausdrücklich bestätigt.
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