Opladener Lärmschutzwand um fast 30% teuer - Auch Alteigentümer sollen überraschenderweise zahlen


Archivmeldung aus dem Jahr 2019
Veröffentlicht: 15.08.2019 // Quelle: Internet Initiative

Wieder einmal wird ein Bauwerk in Leverkusen teuer als geplant - diesmal die neue Lärmschutzwand an der umgelegten Bahntrasse.
Überraschend soll die Lärmschutzwand aber nicht durch die Eigentümer der neuen Baugrundstücke an der Europaallee (bisher Stadt, die die Grundstücke von der Bahn erworben hat), sondern im wesentichen von Eigentümern von insgesamt 350 Grundstücken bezahlt werden.
Da Oberbürgermeister Uwe Richrath wohl erkannt hat, daß die überraschende Umlage auf Alteigentümer (Die neuen Baugrundstücke dürften ohne Lärmschutzwand gar nicht bebaut werden) zu Protesten führt, hat er für den 27. August erst die Politik und anschließend die Zahlungspflichtigen nach Wiesdorf (nicht Opladen) ins Forum eingeladen

Die städtische Pressestelle wollte oder konnte folgende vorgestern von Leverkusen.com gestellten Fragen nicht beantworten:
"- Im Flyer ist die Rede von 2,6 Mio € umlagefähigen Kosten die Rede. In der Vorlage 2017/1705 ist von Kosten in Höhe von etwa 2.023.000 € die Rede. Wodurch entstanden die Kostensteigerungen?

  • In der Vorlage ist von einer möglichen Förderung von 70% die Rede. Ist der Förderantrag abgelehnt worden?
  • In der Anlage 5 zur Vorlage 2017/1705 , Seite 20 ist aufgeführt, daß "die Schallschutzwand zu schalltechnischen Verbesserungen … teilweise auch für die bestehende Wohnnutzung … bei"trägt. Konnten nicht des Baurechts fachkundige Bürger und Politiker erkennen, daß die Erschließungsbeitragspflichtigkeit sich auch auf diese Alteigentümer bezog.
  • Gibt es jetzt bzw. gab es zum Zeitpunkt des Bebauungsplansbeschlusses eine Zeichnung oder Liste der von der Zahlungspflicht betroffenen Grundstücke?"

    Vorstellung Bebauungsplan „nbso-Westseite/Quartiere“ ohne Hinweis auf Zahlungspflicht der Alteigentümer


    Nachtrag: Antworten der Stadtverwaltung vom 15.08., 17:25
    "Im Flyer ist die Rede von 2,6 Mio € umlagefähigen Kosten die Rede. In der Vorlage 2017/1705 ist von Kosten in Höhe von etwa 2.023.000 € die Rede. Wodurch entstanden die Kostensteigerungen?

    In der Vorlage wurden die damals grob geschätzten anrechenbaren Baukosten der Lärmschutzwand genannt bzw. die beantragte Fördersumme, die zwischenzeitlich auch deutlich höher - nämlich bei ca. 2,5 Mio. Euro - liegt und bewilligt wurde. Der Kostensteigerung liegt grundsätzlich eine deutliche Preissteigerung im Baugewerbe zugrunde, die sich nicht nur innerhalb der Baukosten selbst, sondern auch auf die Planungskosten auswirkt.

    In der Vorlage ist von einer möglichen Förderung von 70% die Rede. Ist der Förderantrag abgelehnt worden?
    Nein, die Förderung ist bewilligt. Diese bezieht sich allerdings nur auf den städtischen Eigenanteil von 10 % der anrechenbaren Gesamtbaukosten der Maßnahme. Ausgehend von den 2,6 Mio. wird also ein städtischer Eigenanteil von 260.000 Euro mit 70 % gefördert.

    In der Anlage 5 zur Vorlage 2017/1705, Seite 20 ist aufgeführt, dass „die Schallschutzwand zu schalltechnischen Verbesserungen … teilweise auch für die bestehende Wohnnutzung … bei“trägt. Konnten nicht des Baurechts fachkundige Bürger und Politiker erkennen, dass die Erschließungsbeitragspflichtigkeit sich auch auf diese Alteigentümer bezog?
    Wie von Ihnen dargelegt, wurde in der Vorlage ausgeführt, dass auch Bestandswohnungen von den schalltechnischen Verbesserungen der Schallschutzwand profitieren. Ob Bürger und Politiker erkannt haben, dass auch Alteigentümer beitragspflichtig sein werden, kann von Seiten der Verwaltung nicht beurteilt werden.

    Gibt es jetzt bzw. gab es zum Zeitpunkt des Bebauungsplansbeschlusses eine Zeichnung oder Liste der von der Zahlungspflicht betroffenen Grundstücke?
    Über das Abrechnungsgebiet konnte zum Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses keine Aussage getroffen werden, da die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücke noch nicht abgeschlossen war. Es gibt bis heute keine zeichnerische Darstellung der beitragspflichtigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet. Bei Straßen als Erschließungsanlage ist dies notwendig, um das „Erschlossen sein“ darzustellen. Bei einer Lärmschutzanlage richtet sich dieses Tatbestandsmerkmal hingegen nach dem Grad der Pegelminderung. Eine Liste der von der Zahlungspflicht betroffenen Grundstücke liegt inzwischen selbstverständlich vor. Alle betroffenen Eigentümer wurden angeschrieben und zur Informationsveranstaltung eingeladen."
    Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

Kategorie: Politik
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