Planfestellungsunterlagen des RRX bekannt gemacht

Bekanntmachung der Auslegung der Planfeststellungsunterlagen der Bezirksregierung Köln für das Vorhaben Rhein-Ruhr-Express (RRX)

Archivmeldung aus dem Jahr 2015
Veröffentlicht: 14.08.2015 // Quelle: Stadtverwaltung

Auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde wird bekannt gemacht:

Planfeststellungsverfahren gem. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. §§ ff. 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für den Rhein-Ruhr-Express (RRX), Planfeststellungsabschnitt 1.2 „Chempark HP bis Leverkusen-Küppersteg“,
Bahn-km 9,720 - Bahn-km 17,100.

  1. Deckblatt
    Kurzbeschreibung des Bauvorhabens
    Das Land Nordrhein-Westfalen plant die Einführung des neuen Schienenverkehrsproduktes RRX zwischen Köln und Dortmund. Die von der DB Netz AG beantragte und im Sommer 2012 offengelegte Planung soll nun durch ein 1. Deckblatt geändert werden.
    Gegenstand dieser Planänderung ist u.a. der zusätzliche Einbau von besohlten Schwellen, um den Erschütterungsschutz zu verbessern. Auch im Schallschutz sind Änderungen geplant.
    Im Bahnhof Leverkusen – Mitte ist der Bau einer zweiten Personenunterführung am nördlichen Ende des geplanten S-Bahnsteigs vorgesehen.
    An den vorhandenen Leitungen Dritter, insbesondere der vorhandenen Gasleitung, sind Umplanungen vorgenommen worden. Auch bei den geplanten Baustraßen, Baustelleneinrichtungsflächen und Zuwegungen für Rettungswege sind Änderungen vorgesehen.
    Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist überarbeitet worden.

    Einzelheiten der Planänderung sind den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen.

    Offenlage der Planunterlagen
    Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Bezirksregierung Köln für die o.g. Planänderung die Durchführung des Anhörungsverfahrens beantragt.

    Das Deckblatt (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt vom 31.08.2015 bis einschließlich 30.09.2015 bei der Stadt Leverkusen,

    Hauptstr. 101 (Elberfelder Haus),
    Gebäude A, Raum 205,
    während der Dienststunden
    montags bis donnerstags von 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
    und freitags von 08:30 Uhr bis 13:30 Uhr

    zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
    Die Unterlagen liegen parallel ebenfalls bei der Stadt Köln aus.

    Durch die Offenlage der Planänderungsunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

    Gem. § 27a VwVfG werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
    http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/25_eisenbahn_planfeststellungsverfahren/index.html veröffentlicht.
    Zudem wird diese Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Leverkusen http://www.leverkusen.de/leben-in-lev/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene.php veröffentlicht. Weiter enthalten die Internetseiten der Städte Köln und Leverkusen eine Verlinkung auf die o. g. Internetseite der Bezirksregierung Köln zu den Planunterlagen.
    Der Inhalt der in Papierform bei der Stadt Köln und Stadt Leverkusen zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen ist maßgeblich.


    Hinweise zum Planfeststellungsverfahren
  2. Jeder, dessen Belange durch die Planänderung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, die bis zum 14.10.2015 einschließlich läuft, bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstrasse 2-10, 50667 Köln, oder bei der Stadt Köln, Bauverwaltungsamt, Willy Brandt-Platz 2, 50679 Köln, oder bei der Stadt Leverkusen, Friedrich-Ebert-Platz 1, 51373 Leverkusen, Einwendungen gegen das Deckblatt schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG).

    Es sind nur Einwendungen gegen die 1. Planänderung zulässig.

    Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einer den Mindestanforderungen entsprechenden, lesbaren Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.
    Gem. § 3a VwVfG sind Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, nur zulässig, wenn die Empfängerbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat und die E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

  3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Termin erörtert werden, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens, soweit sie sich nicht in diesem erledigen, durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

  7. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG entsprechend.

  8. Vom Beginn der Auslegung des Deckblattes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG für die geänderte Planung in Kraft.
    Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

Kategorie: Politik
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