Zeit für den Heckenschnitt in Leverkusen: Was Grundstücksbesitzer jetzt wissen müssen

23.09.2025 // Quelle: Stadtverwaltung

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In Leverkusen dürfen Gartenbesitzer ab dem 1. Oktober wieder kräftig zur Schere greifen. Die gesetzliche Schonzeit für radikale Rückschnitte endet am 30. September, um die Brutstätten von Vögeln und Insekten zu schützen. Ab sofort sind intensive Pflegearbeiten an Hecken und Sträuchern erlaubt, jedoch müssen Eigentümer auch das Lichtraumprofil für Geh- und Radwege sowie Fahrbahnen einhalten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Auch in besonderen Fällen, wie bei extremer Wetterlage, sind schnelle Maßnahmen erforderlich, um Gefahren abzuwenden. Leverkusener sollten sich der Verantwortung bewusst sein und ihre Grundstücke entsprechend pflegen.

Für viele Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer beginnt jetzt die Zeit, in der wieder kräftig zur Schere gegriffen werden darf. Die Stadtverwaltung Leverkusen weist darauf hin, dass die gesetzliche Schonzeit für den radikalen Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und anderen Gehölzen am 30. September endet. Ab dem 1. Oktober 2025 haben Eigentümerinnen und Eigentümer wieder grünes Licht für intensive Pflegearbeiten auf ihren Grundstücken.

Schutz für Vögel und Insekten hat Vorrang


Hintergrund der jährlichen Regelung ist das Bundesnaturschutzgesetz. Um die Brut- und Niststätten heimischer Tiere, insbesondere von Vögeln und Insekten, zu schützen, gilt vom 1. März bis zum 30. September eine Schonzeit. In diesen Monaten sind starke Rückschnitte oder das Entfernen von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen oder Fassadenbegrünungen verboten. Ab dem 1. Oktober bis Ende Februar dürfen diese Gehölze dann wieder "bis auf den Stock" zurückgeschnitten werden. Die Stadt betont, dass die Einhaltung des Stichtags am 1. März im kommenden Jahr unerlässlich ist. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Pflicht zur Verkehrssicherheit: Was freigeschnitten werden muss


Unabhängig von der Schonzeit macht der Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr auf eine ganzjährige Verpflichtung aufmerksam, die direkt der Sicherheit aller Leverkusenerinnen und Leverkusener dient. Laut der städtischen Satzung sind Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Vegetation so in Schuss zu halten, dass sie nicht in den öffentlichen Raum hineinwächst.

Dabei ist das sogenannte "Lichtraumprofil" freizuhalten. Konkret bedeutet das:

  • Über Geh- und Radwegen müssen Äste und Blätter bis zu einer Höhe von 2,50 Metern entfernt werden.
  • Über Fahrbahnen und Parkflächen muss der Freiraum sogar bis zu einer Höhe von 4,50 Metern gewährleistet sein.

    Diese Regelung soll sicherstellen, dass Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge ungehindert und sicher verkehren können. Ebenso dürfen Verkehrszeichen und Straßenlaternen nicht durch überhängendes Grün verdeckt werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen.

    Ausnahmen und besondere Umstände


    Auch wenn das Bundesnaturschutzgesetz strenge Regeln für die Brutzeit vorsieht, gibt es Ausnahmen. Ein schonender Form- und Pflegeschnitt, bei dem nur der Zuwachs der Pflanzen entfernt wird, ist auch im Frühling und Sommer erlaubt. Dies gilt insbesondere, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist oder die Stadtverwaltung zum Rückschnitt auffordert.

    Eine besondere Verantwortung tragen Eigentümer bei extremen Wetterlagen. Droht durch abgeknickte Äste nach einem Sturm eine Gefahr für Passanten oder Nachbarn, muss zur Sicherung umgehend und eigenverantwortlich gehandelt werden.


    Straßen aus dem Artikel: Holz

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