TOP-Verteilerschreiben Moschee Poststr.


Archivmeldung aus dem Jahr 2019
Veröffentlicht: 08.05.2019 // Quelle: Internet Initiative

Nachdem die CDU-Fratktion vorgestern Akteneinsicht zum Moscheebau beantragt hat legte heute Oberbürgermeister Uwe Richrath in einemTOP-Verteiler-Schreiben an die Spitzen von Rat und Verwaltung seine Sicht der Dinge dar.

Interessant, daß lt. OB Richrath bereits am 24. April 2017 die baupolitischen Sprecher (damals war Frank Schönberger dies für die CDU) über Kuppel und Minaret informiert wurden.

Unklar ist momentan noch, warum es der Stadt - anders als ursprünglich gewollt - nicht gelungen ist, Minaret und Kupppel rechtssicher auszuschließen.

Es wäre interessant zu erfahren, warum der Stadtrat in nicht-öffentlicher Sitzung am 17.02.2014 bei nur einer Gegenstimme (Pro-NRW) das Grundstück für 360.000€ statt wie von der kommunalen Bewertungsstelle empfohlen für 390.000€ veräußert hat.


Aufbruch Leverkusen, Bewegung Gelbe Westen und Aufbruch Deutscher Patrioten haben für den 29. Juni eine Demonstration gegen die Moschee angekündet.

Schreiben des Oberbürgermeisters
Sehr geehrte Damen und Herren,

hinsichtlich der o. g. Berichterstattung und des o. g. Akteneinsichtsantrags möchte ich Sie im Folgenden über den Sachverhalt zum Bauvorhaben Poststraße informieren.

Der Rat der Stadt Leverkusen hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 zum Antrag des Vorsitzenden des Integrationsrats (Nr. 2349/2013) die Verwaltung beauftragt, schnellstmöglich ein Grundstück oder Räumlichkeiten für den Marokkanischen Eltern- und Jugendverein zu finden. Daraufhin hat die Verwaltung dem Marokkanischen Eltern- und Jugendverein am 27. November 2013 den Erwerb eines Grundstücks in der Poststraße angeboten, für welches der Verein großes Interesse bekundete. Am 21. Januar 2014 wurde dem Verein von Seiten der Verwaltung, Abteilung Liegenschaften, ein Angebot mit Hinweis auf die Vorlage eines Baukonzepts für den Abschluss des Kaufvertrags übersandt. Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 zur Vorlage Nr. 2608/2014 hat sich der Rat für die Veräußerung des Grundstücks in der Poststraße an den Marokkanischen Eltern- und Jugendverein mehrheitlich ausgesprochen.

In der Begründung zur Vorlage heißt es u. a. wie folgt:

„Der Abschluss des Kaufvertrages wird erst erfolgen, wenn ein konkretes, mit dem Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht abgestimmtes und genehmigungsfähiges Bebauungskonzept als Bestandteil der Bauverpflichtung dem Vertrag zugrunde gelegt werden kann. Im Zusammenhang mit der Bauverpflichtung wird sich die Stadt ein Rücktrittsrecht im Grundbuch sichern lassen und von diesem Gebraucht machen, falls die Bauverpflichtung durch den Verein nach Ablauf der angegebenen Frist nicht erfüllt wird.“

Der Marokkanische Eltern- und Jugendverein legte am 24. Februar 2014 ein Nutzungskonzept für das Grundstück Poststraße vor. Die darin beschriebene Zielsetzung war die Schaffung einer Begegnungsstätte, die der Förderung von Integration sowie dem sozialen und interkulturellen Dialog dient.

Am 21. Juli 2014 reichte der beauftragte Architekt des Marokkanischen Eltern- und Jugendvereins ein Nutzungs- und Bebauungskonzept bei den Fachbereichen Stadtplanung und Bauaufsicht ein. Dieses entsprach nicht dem Nutzungskonzept, das dem Rat in seiner Sitzung vom 17. Februar 2014 vorgelegt wurde; Änderungen wurden vorgenommen. Nach Prüfung des Nutzungskonzepts wurde von Seiten der Bauaufsicht an die Abteilung Liegenschaften kommuniziert, dass

  1. das vorgelegte Konzept bebauungsplankonform ist (B-Plan: 139/I – Moosweg), 2. die geplante Überschreitung der Baugrenzen im Hinblick auf die Erteilung einer Befreiung städtebaulich vertretbar ist und 3. die Berechnung der notwendigen Stellplätze korrekt ist.

    Am 4. September 2014 erfolgte von Seiten der Abteilung Liegenschaften ein Auftrag an das Notariat zur Beurkundung des Kaufvertrages. Parallel wurde dem Marokkanischen Eltern- und Jugendverein ein Schreiben mit dem Hinweis übersandt, dass das dem Rat ursprünglich vorgelegte Nutzungskonzept abgeändert bzw. in wesentlichen Teilen gekürzt worden ist. Zugleich wurde die Bitte formuliert, das nun vorliegende Nutzungskonzept um die fehlenden Punkte zu ergänzen.

    Im Zeitraum vom 11. September bis zum 17. Oktober 2014 erfolgte die Anpassung und Abstimmung des Kaufvertrages einschließlich der Bau- und Nutzungsverpflichtung zwischen dem Verein, der Stadt und dem Notariat. Am 20. November 2014 wurde der Kaufvertrag für das Grundstück Poststraße beurkundet.

    Am 10. August 2016 wurde durch den beauftragten Architekten des Marokkanischen Eltern- und Jugendvereins der Bauantrag beim Fachbereich Bauaufsicht eingereicht. Die eingereichten Bauunterlagen wichen vom ursprünglichen und beurkundeten Baukonzept (Vorentwurf) ab. Der Bau einer Kuppel und eines Turms/Minaretts wurden beabsichtigt.

    In einem am 8. September 2016 stattgefundenen Gespräch zwischen der Bauaufsicht und dem beauftragten Architekten hinsichtlich noch fehlender Unterlagen erfolgte seitens der Stadt der Hinweis, dass der nun vorgelegte Entwurf des Baukonzepts von dem Nutzungskonzept aus 2014 abweicht. Der Architekt erläuterte, dass es keinen Muezzinruf vom geplanten Turm/Minarett geben wird und bittet darum, die Problematik der Abweichung privatrechtlich zwischen dem Bauherrn (Marokkanischer Eltern- und Jugendverein) und der Abteilung Liegenschaften zu klären.

    Daraufhin erfolgte am 5. Dezember 2016 bei Herrn Oberbürgermeister Richrath ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern des Vereins, dem beauftragten Architekten und Herrn Stadtkämmerer Stein zum Stand des Verfahrens. In dem Gespräch verwies der Stadtkämmerer auf den bestehenden Ratsbeschluss und den Notarvertrag. Es wurde vereinbart, den Verein mit dem zuständigen Architekten kurzfristig zu einem Gespräch einzuladen, um das Vorhaben zu prüfen. Das dann am 25. Januar

    2017 stattgefundene Gespräch diente der Klärung der Frage, ob der beim Fachbereich Bauaufsicht eingereichte Bauantrag dem mit Kaufvertrag vereinbarten Bebauungs- und Nutzungskonzept entspricht. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

    • Ein Gebäudeteil wird als Gemeindezentrum (Hauptnutzung), der andere Gebäudeteil als Gebetsraum genutzt.
    • Die Gebetsräume sind, was die Nutzung betrifft, als untergeordnet zu betrachten. Die vertraglich geregelte Nutzung wird eingehalten. Das beurkundete Nutzungskonzept wird umgesetzt.
    • Kuppel: Aufgrund der geplanten achteckigen Form eines Gebäudeteils wird aus baurechtlichen Gründen eine weitergehende Belichtung erforderlich. Die nun erforderliche Verglasung wird durch die Kuppel sichergestellt.
    • Minarett: Das Minarett ist ein architektonisches Bauteil, das einen Gestaltungsaspekt im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Bebauungskonzepts darstellt. Der Umfang des geplanten Minaretts ist derart gering, dass ein Gebetsruf des Muezzins nicht möglich sein wird.
    • Es erfolgt der Hinweis, dass dem Kaufvertrag lediglich ein Bebauungsentwurf beigefügt worden ist, der kein abgeschlossenes Bebauungskonzept darstellt.
    • Der Vertrag schließt solche Bauteile nicht ausdrücklich aus.
    • Ergebnis: Seitens der Stadt soll vom Rücktrittsrecht kein Gebrauch gemacht werden.

      Am 24. April 2017 fand ein Gespräch mit den baupolitischen Sprechern und der Fachverwaltung statt. In dem Gespräch stellten der beauftragte Architekt und ein Vertreter des Vereins das geplante Bauvorhaben an der Poststraße vor. Im Ergebnis sprachen sich die baupolitischen Sprecher mehrheitlich gegen einen Rücktritt vom Kaufvertrag aus. Der Vertreter von Opladen Plus bat um Prüfung, ob eine Anfechtung des Vertrags aussichtslos ist. In einem dezernatsinternen Gespräch am 11. Mai 2017 teilte Herr Stadtkämmerer Stein mit, dass keine Möglichkeit besteht, aufgrund der geplanten Kuppel und des Minaretts vom Kaufvertrag zurückzutreten.

      Am 18. Januar 2018 wurde dem Marokkonischen Eltern- und Jugendverein die Baugenehmigung für ein Gemeindezentrum (inkl. Kuppel und Minarett) erteilt.

      Nach Einschätzung der Verwaltung bleibt festzuhalten, dass der Bau einer Kuppel sowie eines Minaretts auf Basis des geschlossenen Kaufvertrages sowohl öffentlichrechtlich als auch privatrechtlich zulässig ist.
      Ort aus dem Stadtführer: Moschee
      Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

Kategorie: Politik
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