Die Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist in Deutschland als Vogelbrutzeit bekannt, während derer das Bundesnaturschutzgesetz strenge Vorgaben für die Pflege von Hecken, Sträuchern und anderen Gehölzen festlegt. In diesem Zeitraum dürfen diese Pflanzen nicht stark geschnitten oder entfernt werden, um die Brut- und Niststätten heimischer Vögel sowie Insekten zu schützen.
Mit dem Ende dieser Schonzeit am 30. September haben Grundstückseigentümer ab dem 1. Oktober wieder die Möglichkeit, intensive Rückschnittarbeiten durchzuführen. Es ist jedoch wichtig, den Stichtag vom 1. März im Auge zu behalten; Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
## Zulässige Pflegearbeiten außerhalb der Brutzeit
Obwohl die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes streng sind, gibt es auch Ausnahmen: Ein schonender Pflege- und Formschnitt ist im Frühling und Sommer erlaubt – insbesondere nach amtlicher Aufforderung zum Rückschnitt oder aus Gründen der Verkehrssicherheit. Diese Maßnahmen dienen dazu, das Wachstum der Pflanzen zu regulieren und deren Gesundheit zu fördern.
## Verpflichtungen für Grundstückseigentümer in Leverkusen
Der Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Leverkusen erinnert Grundstückseigentümer daran, dass sie verpflichtet sind, ihre Vegetation regelmäßig so zurückzuschneiden, dass ein störender Überwuchs auf öffentliche Verkehrsflächen vermieden wird. Der Bewuchs darf nicht in den öffentlichen Bereich hineinragen; dabei müssen sowohl die Grundstücksgrenze als auch das sogenannte „Lichtraumprofil“ beachtet werden.
Für Geh- und Radwege gilt ein Lichtraumprofil bis zur Höhe von 2,50 Metern sowie bis zu 4,50 Metern im Bereich von Fahrbahnen und Parkflächen – dieses muss freigeschnitten werden.
## Verkehrssicherungspflicht beachten
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer: Grünbewuchs darf keine Verkehrszeichen oder Laternen verdecken. Bei Schäden durch Stürme oder andere Witterungsbedingungen sind Eigentümer ebenfalls gefordert; drohen Gefahren durch abgeknickte Äste oder herausgerissene Pflanzenteile für Anwohner oder Verkehrsteilnehmer müssen entsprechende Heckenschnitte eigenverantwortlich durchgeführt werden.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können ebenfalls mit Geldbußen geahndet werden.