Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Urteil zum Neubau der Rheinbrücke Leverkusen im Oktober letzten Jahres nun die schriftliche Urteilsbegründung veröffentlicht.
Die Klagen gegen den von der Bezirksregierung Köln erlassenen Planfeststellungsbeschluss waren bereits mit dem Urteil vom 11. Oktober 2017 abgewiesen worden. Daraufhin hat der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen umgehend mit den Vorbereitungen für den Bau begonnen, der mittlerweile ausgeführt wird.
In der schriftlichen Begründung erläutert das Gericht ausführlich, warum es der Ansicht ist, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig erlassen wurde. Der beklagte Planfeststellungsbeschluss beinhaltet den Ausbau der A1 auf acht Fahrstreifen zwischen Köln-Niehl und Leverkusen-West inklusive dem Neubau der Rheinbrücke Leverkusen sowie dem Umbau des Autobahnkreuzes Leverkusen-West.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Risiken, die mit der Öffnung der Altablagerung verbunden sein können, hinreichend ermittelt und beurteilt worden sind und dass der Planfeststellungsbeschluss ausreichende Maßnahmen zur Risiko- und Gefahrenabwehr enthält. Dabei stellt das Gericht fest, dass insbesondere durch das im Planfeststellungsbeschluss verbindlich vorgegebene Verfahren, das bei der Öffnung der Altablagerung einzuhalten ist, sichergestellt ist, dass keine Gefahren entstehen können.
Es stellte weiterhin fest, dass die gewählten Trassen und Bauverfahren richtlinienkonform und Stand der Technik sind. So lässt der Ausbau in der gewählten Variante weiterhin die Fortführung im nächsten Bauabschnitt (der heutigen "Stelze") offen, sodass dort weiterhin ein Tunnel gebaut werden könnte. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch den Einwand geprüft, ob ein Tunnel statt einer Brücke einen besseren Gesundheitsschutz vor Feinstaub bietet. Diesen Einwand hält das Gericht zwar für durchaus nachvollziehbar. Rechtliche Bedeutung kommt ihm jedoch nicht zu, da die gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub bei der planfestgestellten Lösung eingehalten werden. Nur diese seien in der Planfeststellung maßgebend.
Den alternativ vorgeschlagenen, sog. "Kombilösungen" spricht das Gericht ihre verkehrliche Leistungsfähigkeit ab, da sie eine Verschlechterung zum Status Quo darstellen würden und nicht annähernd so zügig wie die planfestgestellte Variante einer neuen Brücke realisiert werden könnten.
Auch hat das Gericht alle übrigen fachlichen Gesichtspunkte des Vorhabens eingehend geprüft und die Auffassung der Bezirksregierung und von Straßen.NRW vollauf bestätigt.
Die Urteilsbegründung ist in Kürze online abrufbar unter https://www.bverwg.de
Nachtrag vom 14.09. (Quelle: Bundesverwaltungsgericht / BVerwG 9 A 14.16ECLI:DE:BVerwG:2017:111017U9A14.16.0 / https://www.bverwg.de/de/111017U9A14.16.0)
Planfeststellung Straßenrecht (Rheinbrücke Leverkusen)
Leitsätze:
- Die Planfeststellungsbehörde darf im Anhörungsverfahren einzelne Private jedenfalls dann nicht von Amts wegen beteiligen, wenn ihnen keine Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde.
- Die Feststellung des Verkehrsbedarfs ist für die Planfeststellung einschließlich des gerichtlichen Verfahrens auch dann verbindlich, wenn das Vorhaben zwar erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, jedoch vor der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen wurde.
- Weder beim Bau noch beim Betrieb einer Fernstraße dürfen Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen dadurch hervorgerufen werden, dass Flächen in Anspruch genommen werden, deren Tragfähigkeit zweifelhaft ist oder die Verunreinigungen aufweisen. Je schwerwiegender mögliche nachteilige Einwirkungen sind und je schwieriger sich die Bewältigung der hierdurch zu erwartenden Probleme darstellt, desto eingehender muss die Eignung des Baugrunds untersucht werden.
- Auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung hat zunächst der Vorhabenträger eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um Risiken auszuschließen. Nach außen verantwortlich ist hierfür die Planfeststellungsbehörde.
Rechtsquellen
Stichworte
Zitiervorschlag
Urteil
BVerwG 9 A 14.16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. und 27. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler, Dr. Martini und
Dr. Dieterich
am 11. Oktober 2017 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für den Ausbau der A 1 zwischen der Anschlussstelle (AS) Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz (AK) Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen vom 10. November 2016.
2 Der westlich der AS Köln-Niehl beginnende planfestgestellte Abschnitt hat eine Länge von 4,55 km und ist Teil des in insgesamt drei Planungsabschnitte gegliederten Projekts "A-bei-LEV", das einen Ausbau der A 1 zwischen der AS Köln-Niehl und dem AK Leverkusen sowie der A 3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen vorsieht. Die A 1 quert den Rhein bislang auf einer in den 1960er Jahren errichteten, rund 690 m langen Brücke, die aufgrund erheblicher Schäden seit Juni 2014 für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gesperrt ist. Östlich der Brücke schließt sich das AK Leverkusen-West mit der AS Leverkusen-Zentrum an, welches die A 1 mit der A 59 verbindet. Das Autobahnkreuz liegt inmitten der sogenannten Altablagerung Dhünnaue, die bis 1965 von den B.-Werken sowie den Städten W. und L. als Deponie für Bodenaushub, Schutt, Produktionsabfälle und Klärschlamm genutzt und ab Mitte der 1990er Jahre aufwendig abgedichtet wurde. Am östlichen Rand der Altablagerung quert die A 1 mehrere Straßen auf der sogenannten Hochstraße A und verläuft nachfolgend auf einem Damm, auf dem der planfestgestellte Abschnitt westlich des Europarings (B 8) endet. Im sich anschließenden Streckenverlauf führt die A 1 auf der rund 900 m langen Hochstraße B durch den Stadtteil Küppersteg. Diese weist ebenfalls erhebliche Schäden auf und soll im 2. Planungsabschnitt ersetzt werden, wobei umstritten ist, ob der Ersatz in Form einer Hochstraße oder eines Tunnels geschaffen wird.
3 Der festgestellte Plan sieht vor, zunächst eine Brückenhälfte nördlich der bestehenden Brücke zu errichten. Nachfolgend soll die derzeitige Brücke abgerissen und an deren Stelle die zweite Brückenhälfte gebaut werden. Daneben beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss einen achtspurigen Ausbau der Autobahn, wobei im Bereich der Altablagerung - anders als beim ursprünglichen Bau der A 1 in den 1960er, jedoch entsprechend dem Bau der A 59 in den 1970er Jahren - das unter der Fahrbahn liegende Deponat nicht vollständig, sondern nur teilweise ausgekoffert und die Fahrbahn mittels einer sogenannten Polstergründung auf nachverdichteter Aushubsohle errichtet wird. Für den Ausbau wird die Oberflächenabdichtung großflächig geöffnet und in insgesamt 13 Eingriffsbereichen in die Altablagerung eingegriffen. Zur Abwehr hiervon ausgehender Gefahren sieht das planfestgestellte Emissionsschutzkonzept u.a. die Errichtung sogenannter Schwarz-Weiß-Bereiche, die Einhausung und weitere Beprobung von Eingriffsbereichen sowie eine Baugrundvereisung vor. Die sowohl diesem Konzept als auch der Entscheidung für eine Polstergründung zugrunde liegende Baugrunduntersuchung beruhte neben der Auswertung vorhandener Berichte auf 151 Probebohrungen. Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss westlich des Leverkusener Brückenwiderlagers die Errichtung einer die bestehende Grundwassersperrwand ergänzenden Wand vor.
4 Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen von November 2015 bis Januar 2016 öffentlich aus. Sie wurden zudem unter anderem der B. AG, der B. GmbH und der C. GmbH & Co. OHG mit der Bitte zugeleitet, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 10. November 2016 stellte die Bezirksregierung Köln den Plan für den Ausbau der A 1 zwischen der AS Köln-Niehl und dem AK Leverkusen-West fest. Mit Planergänzungsbeschluss vom 14. Juli 2017 ergänzte sie ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung den Plan um zwei Nebenbestimmungen, neun Unterlagen und eine Variantenprüfung. Eine weitere, für den vorliegenden Rechtsstreit indes nicht relevante Änderung erfolgte mit Bescheid vom 28. Juli 2017.
5 Der Kläger rügt mit seiner fristgerecht erhobenen Klage die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zum B.-Konzern gehörenden Unternehmen seien zu Unrecht als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Der Planergänzungsbeschluss vom 14. Juli 2017 habe nicht ohne vorherige Beteiligung der Öffentlichkeit erlassen werden dürfen. Der Planfeststellungsbeschluss treffe eine Vorfestlegung des Folgeabschnitts dahingehend, dass dort eine Fortführung der Autobahn als Tunnel nicht mehr möglich sei. Weder für die geotechnischen Berechnungen noch für eine Abschätzung der Umwelt- und Gesundheitsgefahren liege eine ausreichende Erkundung der Altablagerung vor. Die Anzahl, Lage und Erkundungsverfahren der durchgeführten Bohrungen seien ebenso wie die Analyse der hierbei gewonnenen Proben unzureichend. Eine stabile Fahrbahngründung erfordere den vollständigen Austausch des darunter liegenden Abfalls. Das Emissionsschutzkonzept sowie die ergänzende Sperrwand seien nicht geeignet, den durch das Vorhaben hervorgerufenen Gefahren vorzubeugen. Schließlich sei auch die Variantenprüfung fehlerhaft. Vorzugswürdig sei eine sogenannte Kombilösung, bei der die A 1 zwischen dem AK Leverkusen und der AS Köln-Niehl in einem Tunnel geführt und die vorhandene Rheinbrücke durch einen Neubau mittels Querverschub ersetzt werde.
6 Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für den Ausbau der Bundesautobahn A 1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen vom 10. November 2016 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 14. Juli 2017, des Planänderungsbescheides vom 28. Juli 2017 und der im Verhandlungstermin vom 26./27. September 2017 protokollierten Ergänzungen aufzuheben,
hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Auflagen zu ergänzen, die gewährleisten, dass die bautechnischen Standards und die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung eingehalten sowie die Gesundheit der Anwohner und Verkehrsteilnehmer ausreichend geschützt werden.
7 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.
II
9 Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag als auch mit ihren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sowie auf die Festsetzung weitergehender Auflagen gerichteten Hilfsanträgen unbegründet.
10 In welchem Umfang das Vorbringen des (Verbands-)Klägers einer Sachprüfung durch das Gericht unterliegt, richtet sich nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz in der am Schluss der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) - UmwRG. Soweit dort - auch nach dem Wegfall der Beschränkung auf solche Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - weiterhin auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung abgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), mag darin zwar zum Ausdruck kommen, dass nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 38). Die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG darf aber jedenfalls nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden (so auch Heß/Brigola, NuR 2017, 729 <733>). Daran gemessen kann der Kläger, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen durch Beeinträchtigung der Umweltbedingungen zu verhindern, nicht nur spezifische Umweltrisiken der Planvariante rügen. Er kann darüber hinaus sonstige Defizite der angegriffenen Planung jedenfalls deshalb geltend machen, weil seine diesbezüglichen Argumente mittelbar für die von ihm mit eingehender Begründung bevorzugte, aus seiner Sicht insgesamt umweltschonendere Variante (sogenannte Kombilösung) sprechen.
11 A. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Verfahrensfehler. Zwar widersprach die Beteiligung der B. AG, der B. GmbH und der C. GmbH & Co. OHG im Anhörungsverfahren § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 2, 4 VwVfG. Jedoch hat dieser Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst (1.). Darüber hinaus erforderte der Planergänzungsbeschluss vom 14. Juli 2017 keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung (2.). Weitere Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht (3.).
12 1. Zu Unrecht hat der Beklagte mit gleichlautenden Schreiben vom 13. November 2015 nicht nur Behörden, öffentliche Verbände sowie im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Einrichtungen und Betriebe, sondern auch die vorgenannten Unternehmen unter Beifügung der Antragsunterlagen um Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten. Dieser Fehler führt gleichwohl nicht zur Begründetheit der Klage.
13 a) Nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 2 VwVfG sind im Anhörungsverfahren außer in den Fällen des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nur Behörden von Amts wegen zu beteiligen. Dahingestellt bleiben kann, ob der Behördenbegriff in diesem Zusammenhang eng zu verstehen (so Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 73 Rn. 56) oder erweiternd - ähnlich Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB) - auszulegen ist, darunter mithin auch private Rechtsträger fallen, die aufgrund gesetzlicher Zuweisung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken oder sonst gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringen (vgl. hierzu Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2017, § 4 Rn. 8 f.; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 4 Rn. 3). Jedenfalls sind rein erwerbswirtschaftlich orientierte private Unternehmen, denen keine Funktionen der Daseinsvorsorge übertragen wurden, wie andere Betroffene gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG darauf verwiesen, unaufgefordert Einwendungen gegen den Plan zu erheben und sich durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen. Zwar kann bzw. muss die Planfeststellungsbehörde aufgrund von § 24 VwVfG zur Ermittlung des Sachverhalts gezielt Auskünfte auch bei Privatpersonen, privatwirtschaftlichen Unternehmen und privaten Vereinigungen einholen. Im Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 4 VwVfG, welches dem Schutz subjektiver Rechtspositionen dient (vgl. Lieber, in: Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 73 Rn. 177) und dessen Gegenstand das Vorhaben insgesamt ist, bedeutet eine Beteiligung einzelner Privater von Amts wegen hingegen deren unzulässige Privilegierung (vgl. Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 2 Rn. 70).
14 b) Der Verfahrensfehler führt jedoch nach § 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit. Denn er hat nach Überzeugung des Senats die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. § 73 VwVfG differenziert zwischen der Behörden- und der Betroffenenanhörung lediglich hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens. Inhaltlich verleiht das Gesetz hingegen Stellungnahmen von Behörden kein größeres Gewicht als Einwendungen Betroffener. Beide sind gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG Gegenstand des Erörterungstermins, und auf beide muss der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen eingehen (vgl. Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 74 Rn. 112 f.). Das Vorgehen des Beklagten führte darüber hinaus auch nicht zu einer Umgehung des Einwendungsausschlusses nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Denn die den vorgenannten Unternehmen gesetzte Stellungnahmefrist endete am 19. Januar 2016, mithin zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist am 5. Januar 2016, und stimmte folglich mit derjenigen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG überein. Dessen ungeachtet ist die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über ein Vorhaben, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, ohnehin gehalten, abwägungsbeachtliche Gesichtspunkte auch dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bekannt werden. Das folgt zwingend daraus, dass die Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG in einem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren gegen eine solche Entscheidung nicht angewendet werden darf (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - Rn. 75 ff.; vgl. jetzt § 7 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und insoweit mithin keine materielle Ausschlusswirkung entfalten kann.
15 2. Vor Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 14. Juli 2017 bedurfte es nach § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG oder § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Weder wurde hierdurch der Planfeststellungsbeschluss wesentlich geändert noch hat der Beklagte eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Betroffenheiten vorgenommen; auch sind keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten (zu den Voraussetzungen für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 32 ff., vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 25 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 u.a. - BVerwGE 158, 1 Rn. 25 ff.). Der Planergänzungsbeschluss vertieft und ergänzt vielmehr lediglich Unterlagen, die bereits Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens waren. Zu deren Untermauerung wurden gutachterliche Stellungnahmen planfestgestellt, wie sie ansonsten auch außerhalb eines Planergänzungsverfahrens in gerichtlichen Verfahren als Erwiderung auf - mitunter ebenfalls gutachterlich unterlegte - Einwendungen der Kläger vorgelegt werden, ohne dass dies zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 30). Zusätzliche Umweltauswirkungen ergeben sich auch nicht aus dem ergänzend planfestgestellten Bericht des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. D. GmbH vom 24. Mai 2017. Soweit danach im Bereich der Altablagerung Dhünnaue ca. 230 000 m³ Boden und bodenähnliche Materialien ausgehoben werden müssen, entspricht dies dem planfestgestellten Erläuterungsbericht Emissionsschutzkonzept.
16 3. Die weiteren gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Einwände sind gleichfalls unbegründet. Die Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 46 vom 21. November 2016 enthielt einen Hinweis auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Umstand, dass innerhalb der Klagefrist mehrere Feier- und Ferientage lagen, führt auf keine rechtlichen Bedenken; eine Verlängerung unter diesem Gesichtspunkt war ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - juris Rn. 8).
17 B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiellen Fehler.
18 1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben.
19 Mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) - FStrAbG - wurde die Erweiterung des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts auf acht Fahrstreifen als laufendes und fest disponiertes Vorhaben, auf das die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden sind (§ 8 FStrAbG), in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen.
20 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Satz 1 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren. Danach ist das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.>, vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <390> und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 53 in BVerwGE 155, 91 nicht abgedruckt). Dies gilt vorliegend ungeachtet der Tatsache, dass die Aufnahme in den Bedarfsplan erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. November 2016 erfolgte. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses vom 14. Juli 2017. Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge zu, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14). Auch ohne diesen wäre die nachträgliche Feststellung des Verkehrsbedarfs im Übrigen zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1985 - 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65 S. 46 f.; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 296).
21 Anhaltspunkte, dass die Bedarfsfeststellung für den achtstreifigen Ausbau der A 1 - die Notwendigkeit, einen Ersatz für die Rheinbrücke zu schaffen, wird auch vom Kläger nicht bestritten - fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 juris Rn. 54). Ausgehend von den sachverständig unterlegten Prognosen des Planfeststellungsbeschlusses, denen zufolge im Jahr 2030 durchschnittlich 133 400 Kfz den planfestgestellten Abschnitt täglich befahren und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, sowie Nr. 4.3.2 Abs. 2 der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA), wonach die maximale Kapazität dreistreifiger Richtungsfahrbahnen bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 115 000 Kfz liegt, bestehen solche Gründe nicht.
22 2. Der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses steht das Fehlen einer Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht entgegen.
23 Danach kann die zuständige Behörde im Falle eines hinreichenden Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast anordnen, dass die verantwortlichen Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen. Allerdings findet das Bundes-Bodenschutzgesetz gemäß seines § 3 Abs. 1 Nr. 8 auf Altlasten nur Anwendung, soweit nicht verkehrsrechtliche Vorschriften Einwirkungen auf den Boden regeln. Das Gesetz bestimmt daher keine Zulassungsvoraussetzungen für den Bau von Verkehrswegen (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 62). Mögliche nachteilige Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen auf das Planungskonzept unterliegen vielmehr dem Regime des Verkehrswegeplanungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 457). Insbesondere haben gemäß § 4 Satz 1 FStrG die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten einschließlich der Errichtung und des Betriebs (Bender, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 4 Rn. 12) allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Soweit der Antrag des Klägers, durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen eine umfassende Gefährdungsabschätzung bezüglich der durch das Vorhaben berührten bautechnischen und umwelttechnischen Belange vornehmen zu lassen, auf die Durchführung einer Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG gerichtet ist, war ihm daher mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht stattzugeben.
24 3. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen entspricht den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung.
25 Die straßenrechtliche Überplanung stillgelegter Deponien bedarf keiner gesonderten Ermächtigungsgrundlage. Sie kann vielmehr auf die allgemeine Ermächtigung in § 17 FStrG gestützt werden, die u.a. durch § 4 Satz 1 FStrG begrenzt wird. Die danach notwendige Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Vorhabens erfordert die Ermittlung und die - gerade bei Vorliegen mehrerer technischer Alternativen auch abwägende - Berücksichtigung einer Vielzahl unterschiedlicher, insbesondere sicherheitsrelevanter Umstände. Auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung hat dementsprechend zunächst der Vorhabenträger eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen. Vorrangig obliegt es ihm abzuschätzen, welcher baulichen Maßnahmen es bedarf, um sicherheitsrechtlich unbedenkliche Verhältnisse zu gewährleisten. Entwickelt er unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke sowie auf der Grundlage fachlicher Studien ein plausibles und tragfähiges Konzept, so darf er daran auch dann festhalten, wenn andere Lösungsmodelle technisch ebenfalls vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 68 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 63; Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 64.14 - juris Rn. 21). Für dieses Konzept ist nach außen der Beklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich.
26 Dies zugrunde gelegt, ging dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine ausreichende Untersuchung der Altablagerung voraus (a). Die Trassierung mittels Polstergründung (b), das planfestgestellte Emissionsschutzkonzept (c), die Wiederherstellung der Deponieabdichtung (d) und die Errichtung einer ergänzenden Sperrwand (e) entsprechen ebenfalls den technischen Vorgaben der maßgeblichen Regelwerke und berücksichtigen die hierzu eingeholten gutachterlichen Empfehlungen. Weitere Prüfungen und Entscheidungen durfte der Beklagte dem Verfahren der Bauausführung vorbehalten (f).
27 a) Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf einer hinreichenden Untersuchung der Altablagerung.
28 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat. Ein Gestaltungsspielraum steht der planenden Behörde diesbezüglich nicht zu. Sie hat vielmehr alle Gesichtspunkte zu ermitteln, die nach Lage des Falls relevant sind. Dazu gehört auch die Beschaffenheit des Bodens, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll.
29 Die als Baugrund vorgesehenen Grundstücke müssen für den ihnen zugedachten Zweck geeignet sein. Daran kann es fehlen, wenn Flächen in Anspruch genommen werden, deren Tragfähigkeit zweifelhaft ist oder die Bodenverunreinigungen aufweisen. Weder in der Bau- noch in der Betriebsphase dürfen hierdurch Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 457). Je schwerwiegender mögliche bodenbedingte nachteilige Einwirkungen sind und je schwieriger sich die Bewältigung der hierdurch zu erwartenden Probleme darstellt, desto eingehender müssen die Ermittlungen sein (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 10 C 52/89 - NVwZ 1992, 190 <191>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 6 K 284/95 - OVGE 45, 403 <408>; Henkel, UPR 1988, 367 <369>; Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrswegen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 914). Die Auswirkungen der Bodenbeschaffenheit auf das planfestzustellende Vorhaben einschließlich ihrer planerischen Bewältigung müssen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, in tatsächlicher, technischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht so weit geklärt werden, dass die Eignung des Baugrunds für das Vorhaben definitiv bejaht werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. Mai 1999 - 3 S 1265/98 - ESVGH 49, 266 <268>).
30 Unter Berücksichtigung der danach maßgeblichen, das planfestgestellte Vorhaben prägenden Umstände (aa) und unter Einbeziehung der bereits vorliegenden älteren Erkenntnisse (bb) hat der Beklagte die Beschaffenheit und Zusammensetzung der Altablagerung sowohl für die ingenieurtechnischen Planungen und Berechnungen als auch für die Abschätzung der Umwelt- und Gesundheitsgefahren (cc) ausreichend ermittelt.
31 aa) Von besonderer Bedeutung für die Ermittlung der Zusammensetzung der Altablagerung und der daraus resultierenden Gefahren und geotechnischen Besonderheiten sowie für deren planerische Bewältigung ist einerseits, dass die vormalige Deponie rund 40 Jahre in einer Weise betrieben wurde, die eine punkt- oder schichtgenaue Bestimmung ihrer Zusammensetzung - mit Ausnahme der in den 1960er Jahren errichteten Trasse der A 1, unterhalb derer das Deponat vollständig ausgekoffert und durch unbelastetes Material ersetzt wurde - ausschließt. Die Abfälle wurden in der Regel mit Loren auf das Gelände transportiert und dort ohne Verdichtung verkippt. Aufgrund dessen ist die Ablagerung durch rasche horizontale und vertikale Materialwechsel geprägt, deren Spannbreite von feinkörnigen bis zu blockgroßen Bestandteilen, von chemischen Abfällen über Metallfässer und Bauschutt bis zu alten Transportloren reicht. Hinsichtlich des Umfangs abgelagerter Produktionsabfälle existieren lediglich Schätzungen der B. AG, denen zufolge der Anteil am Gesamtdeponat zwischen 8 und 16 v.H. beträgt.
32 Andererseits lag mit den Planungsunterlagen zum Bau der A 1 einschließlich ihrer Verbreiterung und zum Bau des AK Leverkusen-West, mit den umfangreichen Untersuchungen zur Vorbereitung und Durchführung der Abdichtung der Ablagerung einschließlich der Errichtung der Grundwassersperrwand und mit den Ergebnissen der fortlaufenden Nachsorge (Grundwasserkontrollen, Setzungs- und Bodenluftmessungen) unabhängig von dem planfestgestellten Vorhaben eine Vielzahl von Erkenntnissen über das Setzungsverhalten sowie die Zusammensetzung und Gefährlichkeit der Ablagerung vor. Der ergänzend planfestgestellte Bericht "Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept" des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. D. GmbH vom 24. Mai 2017 nennt unter Nr. 9.1 (S. 113 bis 121) als Quellen allein 142 Gutachten und Berichte zu historischen Daten sowie zur Abschätzung von Gefahren und zur Planung und Ausführung von Sanierungsmaßnahmen, die bereits unabhängig von der hier umstrittenen Straßenplanung stattgefunden haben. Darunter befinden sich die Auswertung von Karten und Luftbildern, geotechnische Gutachten über Baugrundverhältnisse, Berichte über Aufschlusssondierungen sowie die auch vom Kläger hervorgehobenen Gefährdungsabschätzungen von B. Ingenieure (Mai 1989) und der T. GmbH (November 1993).
33 Deren Ergebnisse führen auf den weiteren, das Vorhaben am stärksten prägenden Umstand, dass zwar der Anteil abgelagerter Produktionsabfälle auf lediglich 8 bis 16 v.H. geschätzt wird, diese Abfälle jedoch über die gesamte Altablagerung verteilt und hochgiftig sind. Als toxikologisch relevante und dominierende Stoffgruppen lagern dort vor allem Schwermetalle (insbesondere Chrom, das in bedeutsamen Anteilen als sechswertiges Chrom vorliegt), Quecksilber, Arsen, chlorierte Aromate, aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und polychlorierte Biphenyle, mithin Substanzen mit toxischen sowie teilweise karzinogenen und mutagenen Eigenschaften.
34 bb) Hat danach die Bodenbeschaffenheit sowohl hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrunds als auch aufgrund der mit einem Eingriff in die Altablagerung verbundenen Umwelt- und Gesundheitsgefahren erhebliche Bedeutung für das Vorhaben und bedurfte es demnach einer besonders eingehenden Untersuchung der Altablagerung, so durfte und musste der Vorhabenträger zunächst die hierzu bereits vorhandenen Erkenntnisse berücksichtigen (vgl. Grundhoff/Kahl, Bauverfahren beim Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund - Bodenersatzverfahren, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft S 35, S. 13 - im Folgenden: BASt-Bericht; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund, Nr. 3.1 - im Folgenden: FGSV-Merkblatt). Dies ist vorliegend geschehen. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände sind unbegründet.
35 Auf den Abschlussbericht der T. GmbH zur Gefährdungsabschätzung Altlast Dhünnaue-Nord (November 1993) wurde bereits im Erläuterungsbericht Emissionsschutzkonzept verwiesen. Wenngleich dort der Zwischenbericht der T. GmbH (Juni 1992) sowie der Abschlussbericht zur Gefährdungsabschätzung von B. Ingenieure (Mai 1989) nicht ausdrücklich erwähnt wurden, bestehen dennoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorhabenträger die in den vorgenannten Unterlagen niedergelegten Erkenntnisse im Rahmen seiner umfangreichen, mehrfach dokumentierten historischen Recherche unberücksichtigt gelassen hat. Im Übrigen führt der Beklagte nunmehr auch diese Berichte im ergänzend planfestgestellten Bericht "Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept" auf. Darüber hinaus bezog sich die Untersuchung von B. Ingenieure auf den Bereich Dhünnaue-Mitte, für den der Anteil an Produktionsrückständen auf 8 v.H. geschätzt wurde, wohingegen das planfestgestellte Vorhaben überwiegend im Bereich Dhünnaue-Nord liegt, welcher Gegenstand der Gefährdungsabschätzung der T. GmbH war und in dem vermutlich 16 v.H. Produktionsabfälle lagern. Diesen höheren Wert hat der Beklagte der Planung ausweislich des Erläuterungsberichts Emissionsschutzkonzept sowie der diesbezüglichen Bestätigung in der mündlichen Verhandlung vorsorglich für den Bereich der gesamten Altablagerung zugrunde gelegt.
36 Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat sich der Beklagte zu den vorgenannten Gefährdungsabschätzungen nicht deshalb in Widerspruch gesetzt, weil diesen zufolge keine Eingriffe in die Ablagerung erfolgen dürften. Vielmehr haben beide Untersuchungen lediglich empfohlen, Eingriffe in den Deponiekörper möglichst zu vermeiden und, wo diese unumgänglich seien, bei den Arbeiten Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus bedurfte es keines Vergleichs der Ergebnisse der damaligen und der vom Vorhabenträger aktuell durchgeführten Untersuchungen. Aufgrund der raschen Materialwechsel in der Ablagerung stellt sich jede Probebohrung als Stichprobe dar, deren Ergebnis von ihrer jeweiligen Lage abhängt und grundsätzlich auf diese beschränkt ist. Eine Vergleichbarkeit könnte daher nur mit einer an der gleichen Stelle abgeteuften Bohrung erzielt werden. Ungeachtet der Frage einer Wiederholbarkeit des damaligen Rasters lieferte ein solcher Vergleich jedoch wiederum nur stichprobenhafte Erkenntnisse. Hinzu kommt, dass das Ausmaß möglicher Veränderungen in der Ablagerung infolge der Oberflächenabdichtung sowie der Grundwassersperrwand begrenzt ist. Ein Eintrag weiterer Giftstoffe ist hierdurch ausgeschlossen. Durch Auswaschungen konnte die Belastung mit Gefahrstoffen allenfalls abnehmen. Hinsichtlich der Entstehung neuer Verbindungen durch Reaktionen der Stoffe untereinander hat die Sachverständige Frau Dr. O. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese, aber auch seinerzeit technisch noch nicht nachweisbare Verbindungen mithilfe des anhand der aktuell gewonnenen Proben durchgeführten Screenings erfasst werden konnten.
37 cc) Vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen zahlreichen und intensiven Erkenntnisse genügt die vorhabenbezogen durchgeführte Untersuchung der Altablagerung auch sonst den Anforderungen an die Baugrund- und Gefahrenermittlung.
38 (1) Die Anzahl und die Lage der Bohrungen begegnen keinen Bedenken.
39 Im Rahmen von vier Bohrkampagnen erfolgten innerhalb der Altlastenfläche und dort insbesondere in den Bereichen, in denen in den eigentlichen Abfall eingegriffen wird, Aufschlüsse zur Probengewinnung an insgesamt 151 Bohrpunkten, davon 99 durch Bohrungen und 52 durch Rammkernsondierungen. Zusätzlich wurden an 101 dieser Bohrpunkte Untersuchungen mittels Schwerer Rammsondierung sowie an 75 Bohrpunkten Kampfmittelbohrungen durchgeführt. Soweit dabei an 17 Bohrpunkten die zunächst geplante Bohrtiefe nicht erreicht wurde, hat Frau Dr. O. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die erzielten Tiefen dennoch ausreichend oder aufgrund weiterer, in der näheren Umgebung erfolgreich durchgeführter Bohrungen nicht von Bedeutung waren.
40 (a) Das gewählte Raster genügt damit Nr. 2.4.1.3, Anhang B.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 DIN EN 1997-2 in Verbindung mit DIN 4020, die - allerdings nur für die geotechnische, nicht für eine umweltbezogene Untersuchung des Baugrunds - bei Linienbauwerken einen Abstand der Aufschlusspunkte zwischen 20 und 200 m empfehlen. Daraus, dass gemäß Nr. 2.4.1.3 Abs. 1 DIN EN 1997-2 die Lage der Untersuchungspunkte u.a. in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und den auftretenden technischen Problemen festzulegen ist und ihre Anzahl gemäß Nr. 2.1.1 Abs. 10 Spiegelstrich 1 DIN EN 1997-2 erhöht werden soll, wenn dies für einen genauen Einblick in die Komplexität des Baugrunds erforderlich erscheint, folgt keine Notwendigkeit eines dichteren Bohrrasters. Vorliegend musste der Beklagte vielmehr den durch weitere Bohrungen zu erzielenden Erkenntnisgewinn gegen die Risiken einer vorzeitigen, massiven Durchörterung der Dichtungssysteme abwägen. Da auch zusätzliche Bohrungen aufgrund der starken Heterogenität der Ablagerung zu keiner Gewissheit über deren genaue Zusammensetzung geführt hätten, durfte der Beklagte dem Erhalt der Oberflächenabdichtung größeres Gewicht beimessen.
41 Hinzu kommt, dass er die bereits vorliegenden Untersuchungen und Erkenntnisse zur Zusammensetzung der Altablagerung umfassend berücksichtigt hat und den Gefahren für Mensch und Umwelt nach seinem Konzept im Zuge der Bauausführung durch eine weitere, vorauslaufende Beprobung sowie dadurch Rechnung getragen wird, dass sämtlicher Abfall unabhängig vom Ausmaß seiner tatsächlichen Schadstoffbelastung als gefährlich eingestuft und entsprechend behandelt wird. Darüber hinaus wurden für die Bestimmung der geotechnischen Faktoren weitere Erkenntnisquellen - insbesondere das bisherige Setzungsverhalten unter den bestehenden Auflasten der Fahrbahnen der A 59 und der verbreiterten A 1 sowie des Neuland-Parks - herangezogen.
42 Aufgrund dessen führt auch der Einwand des Sachverständigen Prof. Dr. B., das in der DIN EN 1997-2 empfohlene Raster sei nur auf regelmäßige und geogene, nicht aber auf unregelmäßige, anthropogene Untergründe anwendbar, nicht zur Begründetheit der Klage. Die Kritik lässt die vorliegend auf einen stichprobenhaften Charakter begrenzte Aussagekraft von Probebohrungen unberücksichtigt. Anhand derartiger punktueller Aufschlüsse kann lediglich die Spanne dessen abgeschätzt werden, was insgesamt in der Ablagerung zu erwarten ist. Dies lassen die aktuell durchgeführten Bohrungen und Screenings sowie die bereits vorliegenden Erkenntnisse in hinreichendem Maße erkennen. Das gilt zumal deshalb, weil die planfestgestellten Sicherheitsvorkehrungen ohnehin von der Gefährlichkeit des gesamten Abfalls ausgehen und damit unterstellen, dass an jeder Stelle innerhalb der Ablagerung die Höchstbelastung auftreten kann. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn mit einer größeren Anzahl von Bohrungen hätte erzielt werden können. Die Kritik berücksichtigt darüber hinaus weder die Risiken vorzeitiger, großflächiger Eingriffe in das Dichtungssystem noch die Möglichkeit und Notwendigkeit, der nur eingeschränkten Bestimmbarkeit baubegleitend Rechnung zu tragen.
43 (b) Soweit Anhang B.3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 DIN EN 1997-2 bei Brücken zwei bis sechs Aufschlüsse je Fundament empfiehlt, steht der Ordnungsgemäßheit der Untersuchung nicht entgegen, dass die Aufschlussbohrungen in den Eingriffsbereichen 4a und 4b "Stützenachse 20, Rheinbrücke" erfolglos waren. Hierzu hat Frau Dr. O. nachvollziehbar ausgeführt, diese Bohrungen hätten der Untersuchung der Schadstoffbelastung gedient. Auf die geotechnische Bewertung des Abfalls kommt es dort nicht an, weil die Brückenpfeiler auf dem gewachsenen Boden gegründet werden. Dessen Eignung als Baugrund wird durch den mehr als 50-jährigen Bestand der bisherigen Rheinbrücke nachgewiesen.
44 (c) Der Beklagte durfte darüber hinaus die Bohrungen auf den vorgesehenen Trassenbereich beschränken. Dies schloss den Bereich der Böschungen ein, ohne dass indes - wie vom Kläger gefordert - auch ein 100 m breiter Streifen neben der Trasse sowie das im Inneren des AK Leverkusen-West liegende Plateau hätten untersucht werden müssen. Da dort weder eine Fahrbahn verlaufen soll noch Eingriffe in die Altablagerung vorgesehen sind, stehen den Risiken einer großflächigen Beeinträchtigung des Abdichtungssystems in diesen Bereichen keine vorhabenrelevanten Erkenntnisse gegenüber.
45 (2) Die gewählten Bohrverfahren sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit sind die vorstehend beschriebenen Besonderheiten des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens zu beachten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die nunmehr durchgeführten Bohrkampagnen weder eine erstmalige noch eine abschließende Untersuchung des Baugrunds darstellen, sondern an bereits vorliegende umfangreiche Erkenntnisse anknüpfen und mit fortschreitendem Bauverlauf weiter ergänzt werden. Dies zugrunde gelegt, ermöglichen die Bohrverfahren hinreichende Aussagen zur Abschätzung der von einem Eingriff in die Altablagerung ausgehenden Umwelt- und Gesundheitsgefahren und stimmen auch in geotechnischer Hinsicht mit den einschlägigen Regelwerken überein.
46 Die vorhabenbezogen durchgeführten Untersuchungen dienten - neben der Klärung der Höhenlage des gründungsfähigen Urgeländes - der Erkundung des Aufbaus und der geotechnischen Eigenschaften der Schichten sowie der Feststellung der chemischen Eigenschaften des Baugrunds einschließlich der bestehenden Fahrbahnkörper. Dabei erfolgte die chemische Analyse sowohl zu umwelt- und abfallrechtlichen Zwecken als auch zur Abschätzung des Setzungspotentials. Von den angewandten Bohrverfahren wurde die Schwere Rammsondierung zur Erfassung der Tragfähigkeit des Untergrunds durchgeführt, während die Rammkernsondierung vorrangig das Ziel hatte, in den Bereichen, in denen großflächig in den Abfall eingegriffen wird, Proben für die erforderliche Abfalldeklaration zu gewinnen.
47 (a) Die einschlägigen technischen Regelwerke zur Baugrunderkundung enthalten keine abschließende, von der planerischen Konzeption unabhängige Festlegung der für die Untersuchung des jeweiligen Untergrunds einzusetzenden Technologie. Vielmehr bestimmt sich gemäß Nr. 3.2 Abs. 1 Spiegelstrich 1 DIN EN 1997-2 die Auswahl des Bohrgeräts für geotechnische Untersuchungen nach der geforderten Probeentnahmekategorie, die wiederum gemäß Nr. 3.4.1 Abs. 2 DIN EN 1997-2 von der gewünschten Güteklasse der Proben abhängt; für umweltbezogene Baugrunduntersuchungen liefert die Norm keine besonderen Regeln (Nr. 1.1.2 Abs. 2 DIN EN 1997-2).
48 Danach steht dem Einsatz der Rammkernsondierung nicht entgegen, dass mit derartigen Kleinrammbohrverfahren gemäß Tabelle 2 der DIN EN ISO 22475-1 in Verbindung mit Nr. 3.2 Abs. 2 DIN EN 1997-2 nur Proben der Entnahmekategorie C und der Güteklasse 5 gewonnen werden können, welche ausweislich Tabelle 2.1 DIN EN 1997-2 zur Bestimmung u.a. der Dichte und Scherfestigkeit nicht geeignet sind. Denn die Rammkernsondierung diente vorliegend nicht der Erzielung bodenmechanischer Erkenntnisse, sondern, wie erwähnt, der Bestimmung der umwelt- und abfallrechtlich relevanten Zusammensetzung des Untergrunds. Zwar kann mit ihr kein grobstückiges Material gefördert werden, weshalb der Feinkornanteil in den Proben möglicherweise überrepräsentiert ist. Indes führt dies zu keiner Einschränkung des Erkenntniswertes, weil Schadstoffe nach plausibler sachverständiger Erläuterung am Feinkorn vermehrt anhaften mit der Folge, dass der ermittelte Schadstoffgehalt der Probe jedenfalls nicht zu niedrig ist.
49 Zur Bestimmung der Festigkeits- und Verformungseigenschaften durfte der Vorhabenträger gemäß Nr. 4.7.1 Abs. 4 DIN EN 1997-2 das Verfahren der Schweren Rammsondierung einsetzen, das in Verbindung mit den Ergebnissen von Probenahmen aus Bohrungen und Aufschlüssen auch zur Bestimmung des Bodenprofils benutzt werden kann (Nr. 4.7.1 Abs. 3 DIN EN 1997-2).
50 Der Einsatz des Schneckenbohrverfahrens begegnet ebenfalls keinen Bedenken, obschon mit diesem nur Proben der Entnahmekategorie B und der Güteklasse 4 gewonnen werden können, die zur Bestimmung der Dichte wenig und zur Ermittlung der Scherfestigkeit ungeeignet sind (Tabelle 2.1 DIN EN 1997-2; Tabelle 2 DIN EN ISO 22475-1). Denn nach den nachvollziehbaren sachverständigen Erläuterungen von Frau Dr. O. in der mündlichen Verhandlung lässt das Verfahren Schichtgrenzen, wenngleich nicht zentimeter-, so doch dezimetergenau erkennen. Auch dem BASt-Bericht (S. 15 Tabelle 3.1 ) zufolge sind mit dem Schneckenbohrverfahren Schichtgrenzen deutlich erfassbar. Gemessen am Konzept des Vorhabenträgers, durch weitere Beprobungen im Zuge der Bauausführung den genauen Verlauf der obersten Schicht der Altablagerung zu ermitteln und nicht erst mit deren Erreichen, sondern schon bei der Annäherung hieran einschlägige Schutzvorkehrungen zu ergreifen, ermöglicht das gewählte Verfahren damit gerade auch in umweltrechtlicher Hinsicht eine hinreichende Bestimmung des Untergrunds. Eine Schichtbestimmung innerhalb des sehr heterogen zusammengesetzten Abfallkörpers war dagegen weder erforderlich noch möglich.
51 (b) Der Einsatz der gewählten Bohrverfahren widerspricht des Weiteren nicht den Empfehlungen des Arbeitskreises 6.1 "Geotechnik der Deponiebauwerke" der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e.V. (im Folgenden: GDA-Empfehlung) E 1-6 und E 3-11. Die GDA-Empfehlung E 1-6 betrifft die Gewinnung abfallmechanischer Kennwerte, die für eine geotechnische Bearbeitung von herkömmlichen Siedlungsabfall-Deponien, etwa bei der Erstellung von Betriebsplänen, benötigt werden. Die Empfehlung - die im Übrigen Schneckenbohrungen als geeignetes Verfahren benennt - ist daher weder hinsichtlich ihres Regelungsgegenstands noch hinsichtlich ihres Regelungsziels einschlägig. Die GDA-Empfehlung E 3-11 bezieht sich auf abfallmechanische Laboruntersuchungen, die der Überprüfung der Einhaltung der in der TA Abfall und der TA Siedlungsabfall angegebenen Zuordnungskriterien oder der Bestimmung des mechanischen Verhaltens der Abfälle im Hinblick auf Stabilitäts- und Verformungsberechnungen für den Deponiekörper und seiner Einbauten sowie der Festlegung von Einbaukriterien dienen. Sie beinhalten Versuche zur Ermittlung des Spannungs-Verformungsverhaltens, der Verdichtbarkeit und der Wasserdurchlässigkeit. Damit können der Empfehlung ebenfalls keine Aussagen für den vorliegenden Fall entnommen werden.
52 (c) Hat sich der Vorhabenträger mithin für ein jedenfalls vertretbares Untersuchungskonzept entschieden, so kann dahingestellt bleiben, ob auch mit den vom Kläger benannten Bohrgeräten - Doppelkernrohr und Kugelgreifer - geeignete Ergebnisse hätten gewonnen werden können.
53 (3) Die Analyse der gewonnenen Bohrproben war ausreichend. Zwar wurde, wie vom Kläger zutreffend vermerkt, nur ein geringer Anteil der Proben analysiert. Jedoch durften sich die Untersuchungen zur Ermittlung der umwelt- und gesundheitsrelevanten Gefahren auf das Material unterhalb der Oberflächenabdeckung und zur Bestimmung geotechnischer Kennwerte auf den Baugrund unterhalb der Aushubsohle konzentrieren. Hinsichtlich des zum Bau der ursprünglichen Trasse der A 1 verwendeten Dammschüttmaterials, des auf die eigentliche Altablagerung aufgebrachten Profilierungsmaterials, des Dichtungssystems sowie des darüber liegenden Rekultivierungsbodens hingegen war aufgrund deren weitgehender organoleptischer Homogenität keine umfassende Analyse des Probenmaterials erforderlich. Hinzu kommt, dass nach unwidersprochener Darstellung des Beklagten alle Proben umfangreichen ICP- und GC-MS Screenings unterzogen und an den unterhalb der Aushubsohle gewonnenen Proben auch Löslichkeitsuntersuchungen durchgeführt wurden.
54 Eine vollständige Untersuchung aller Proben war entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. auch nicht zur Erstellung eines Schichtenmodells erforderlich. Infolge der Heterogenität der Altablagerung scheidet ein derartiges Modell innerhalb des eigentlichen Abfalls von vornherein aus. Selbst wenn der Abfall - wie vom Kläger geltend gemacht - jeweils bis zur Höhe des Abkippdamms und nach deren Erreichen wiederum bis zum Niveau des sodann erhöhten Damms abgelagert wurde, sind hierdurch "Schichten" allenfalls in zeitlicher Hinsicht, nicht jedoch in Bezug auf die Zusammensetzung des Deponieguts entstanden. Daher kann lediglich die Lage der eigentlichen Abfallschicht insgesamt bestimmt werden. Dass das gewählte Untersuchungsprogramm hierfür ausreichte, wurde vorstehend bereits dargelegt.
55 (4) Danach bedurfte es vor der Planfeststellung weder für die Einschätzung umwelt- und gesundheitsrelevanter Gefahren (a) noch zur Bestimmung der Tragfähigkeit des Untergrunds (b) weitergehender Analysen, weshalb der dahingehende Beweisantrag des Klägers auch insoweit abzulehnen war (c).
56 (a) Der Vorhabenträger hat der Planfeststellung ein Schichtenmodell zugrunde gelegt, welches auf einer Gesamtschau der zu der Altablagerung bereits vorliegenden Erkenntnisse sowie den Ergebnissen der aktuell durchgeführten Bohrkampagnen beruht. Hierauf aufbauend, stuft das planfestgestellte Emissionsschutzkonzept den gesamten eigentlichen Abfall ausnahmslos als gefährlich ein und knüpft hieran umfassende Sicherungsvorkehrungen wie insbesondere eine vollständige Einhausung des Aushubfeldes, obwohl der Anteil der toxischen Produktionsrückstände am Deponat auf lediglich 16 v.H. geschätzt wird. Liegt der Planung folglich eine Worst-Case-Betrachtung zugrunde, so ist nicht ersichtlich, inwiefern weitergehende Untersuchungen der Zusammensetzung des Abfalls für das Vorhaben relevant sein können. Hinzu kommt, dass baubegleitend - dem Aushub unmittelbar vorauslaufend - eine vertiefte Erkundung durch weitere Schürfungen vorgesehen ist und dass die verschärften Sicherungsmaßnahmen nicht erst mit dem Erreichen der gefährlichen Abfälle, sondern bereits mit einem Sicherheitsabstand von einem halben Meter hierzu zur Anwendung kommen. Dem auch vom Kläger hervorgehobenen Umstand, dass eine exakte Trennung von kontaminierten und unbelasteten Böden während des Aushubs nicht möglich ist, trägt der Plan folglich dadurch Rechnung, dass im Grenzbereich der Ablagerung vorsorglich auch unbelasteter Boden nach Maßgabe der für belastete Böden geltenden Vorgaben ausgehoben und entsorgt wird. Somit waren vorab auch keine engmaschigeren Untersuchungen zur flächendeckenden Bestimmung der exakten Tiefe, ab der das eigentliche Deponat liegt, erforderlich.
57 (b) Der Beklagte und der Vorhabenträger durften auch in geotechnischer Hinsicht von weiteren Untersuchungen absehen, ohne dass hierdurch die Plausibilität und Tragfähigkeit des gewählten Konzepts in Frage gestellt werden. Insbesondere bedurfte es keiner gesonderten Einrichtung eines Probefeldes zur Bestimmung bodenmechanischer Kennwerte des Untergrunds. Eine solche Untersuchung hätte die vorzeitige, großflächige Öffnung der Oberflächenabdichtung erfordert. Dahingestellt bleiben kann, ob - wie vom Kläger behauptet - die zu Untersuchungszwecken durchgeführten Maßnahmen einschließlich der Schutzvorkehrungen in die spätere Bauausführung hätten eingebunden werden können oder ob dem entgegensteht, dass Großversuche über das Zeitsetzungsverhalten zur Vermeidung späterer Setzungsdifferenzen nicht im unmittelbaren Trassenbereich ausgeführt werden sollen (vgl. FGSV-Merkblatt Nr. 3.3). Denn insbesondere mit den Aufschüttungen im Zuge der Oberflächenabdichtung und der Herstellung des Neuland-Parks sowie den im Bereich der Ablagerung verlaufenden Fahrbahnen lagen bereits großflächige Schüttungen vor, anhand derer - wie in den einschlägigen Berichten (vgl. BASt-Bericht S. 20; FGSV-Merkblatt Nr. 3.3) empfohlen - Aussagen zum Langzeitsetzungsverhalten getroffen werden konnten. Soweit der Kläger die große Variationsbreite der im geotechnischen Gutachten von Prof. Dr.-Ing. P. ermittelten Steifeziffern kritisiert, spiegeln diese die Heterogenität des Deponats wider. Eindeutige Ergebnisse wären daher durch die Einrichtung eines weiteren Probefeldes nicht - bzw. nur auf dessen Bereich beschränkt - zu ermitteln gewesen.
58 (c) Somit war dem Beweisantrag, eine umfassende Gefährdungsabschätzung zu erstellen, auch insoweit nicht stattzugeben, als er sich nicht auf eine Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG beschränkte. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn sich das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten die für die Entscheidung erforderliche Überzeugung nicht bilden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 113 m.w.N.). Das ist, wie vorstehend dargelegt, nicht der Fall. Darüber hinaus hätte es - zumal angesichts der Vielzahl der zwischen den Beteiligten umstrittenen Einzelgesichtspunkte - substantiierter Angaben bedurft, welche Tatsachenbehauptungen unter Beweis gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 10. März 2011 - 9 A 8.10 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 57 Rn. 2; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 92).
59 (5) Auch die vom Kläger hervorgehobenen weiteren besonderen Umstände hat der Beklagte hinreichend berücksichtigt.
60 (a) Im Zuge der vorhabenbezogenen Bohrkampagnen wurden 75 Kampfmittelbohrungen mit jeweils negativem Befund durchgeführt. Darüber hinaus konnten mithilfe von Luftbildern drei konkrete Blindgängerverdachtspunkte ermittelt werden, die indes außerhalb der Eingriffsflächen in die Altablagerung liegen. Mit der Bauausführung sind weitere Kampfmittelbohrungen vorgesehen. Im Zuge der erheblich größeren Eingriffe in die Altablagerung beim Bau der A 1 in den 1960er Jahren sowie bei der Errichtung des AK Leverkusen-West wurden keine Kampfmittel gefunden. Angesichts dessen bedurfte es vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keiner weitergehenden Erkundungen.
61 (b) Der Einwand, der Beklagte habe die Überlagerung der Altablagerung durch die Deponie Bürrig verkannt, ist gleichfalls unbegründet. Dass das ursprüngliche Kippgelände nicht an der heutigen Überleitungsspur zur A 59 endet, sondern in das Gelände der Deponie Bürrig hineinragt, war ausweislich eines im Erläuterungsbericht Emissionsschutzkonzept enthaltenen Lageplans Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Der weitere Einwand, aufgrund der Überlagerung sei es zu einer Durchmischung des Deponieguts bzw. zu einem Auseinanderdrücken des Deponiekörpers gekommen, lässt ungeachtet der Frage, ob diese Annahme zutrifft, die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung gleichfalls unberührt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht die Deponie Bürrig in die Altablagerung, sondern - umgekehrt - Letztere in die Deponie hineinragt, eine Durchmischung oder ein Auseinanderdrücken daher allenfalls dort und damit nördlich des Autobahnkreuzes hätte stattfinden können. Anhaltspunkte für den vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten Verstoß gegen Nr. 1.2 Nr. 1 Anhang 1 DepV sind insoweit - ungeachtet der Frage seiner Relevanz für das vorliegende Verfahren - nicht erkennbar. Hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Gefährdungen durch größere Einlagerungen von Salzen hat Frau Dr. O. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sich bekannte Salzlager lediglich im Bereich der Deponie Bürrig und zudem oberhalb des Niveaus der Altablagerung befinden, beim Bau des AK Leverkusen-West angetroffene Salzablagerungen beseitigt wurden und die aktuellen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für größere Salzvorkommen im Bereich des Vorhabens ergeben haben. Hinzu kommt, dass in dem Bereich, in dem die Altablagerung an die Deponie Bürrig grenzt, keine Eingriffe in die Geländeoberfläche oder gar den eigentlichen Abfall vorgesehen sind, sondern dort die bisherige Fahrbahn erhalten bleibt.
62 b) Der Beklagte durfte sich im Bereich der Altablagerung für eine Trassierung mittels einer sogenannten Polstergründung entscheiden. Rechtsgründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist, stehen dem nicht entgegen.
63 aa) Stillgelegte Deponien sind nicht von vornherein als Baugrund für den Straßenbau ungeeignet. Sie erfordern jedoch als wenig tragfähige Böden mit geringer Scherfestigkeit und großer Verformbarkeit individuelle bautechnische Lösungen, um insbesondere Stabilitäts- und Setzungsproblemen Rechnung zu tragen. Zur Gewährleistung aller Anforderungen der Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 4 Satz 1 FStrG bedarf es einer möglichst hohen Bauwerksqualität, ohne dass hierbei wirtschaftliche Gesichtspunkte ausgeblendet werden müssen (vgl. BASt-Bericht S. 8, 21). Der vollständige Austausch des unterhalb der Trasse liegenden Abfalls ist eine denkbare technische Lösung, die indes aufgrund des erheblichen Eingriffs in den Abfall und der damit einhergehenden Umwelt- und Gesundheitsgefahren sowie der anschließend notwendigen anderweitigen Entsorgung des belasteten Deponats nicht per se vorzugswürdig ist. Hinzu kommt, dass ein Bodenvollaustausch bei Mächtigkeiten der wenig tragfähigen Schichten von über 10 m auf längeren Streckenabschnitten wirtschaftlich kaum vertretbar ist (vgl. FGSV-Merkblatt Nr. 5.3.1, 5.3.2.2).
64 bb) Danach stellt sich das planfestgestellte Konzept einer Polstergründung der Trasse als plausibel und rechtlich unbedenklich dar. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren des Teilbodenaustauschs, welches in den einschlägigen fachlichen Studien als eines von mehreren Konstruktionsprinzipien für die Errichtung von Straßenkörpern auf wenig tragfähigem Untergrund empfohlen wird (vgl. BASt-Bericht S. 31; FGSV-Merkblatt Nr. 5.3.2.1). Voraussetzung für seinen Einsatz ist dabei nicht, dass hiermit jegliche Restsetzungen ausgeschlossen werden; deren Ausmaß muss vielmehr vertretbar sein (vgl. FGSV-Merkblatt Nr. 5.3.2.1). In seiner Geotechnischen Stellungnahme vom 22. Mai 2017 hat Prof. Dr.-Ing. P. für eine 2 m starke Polsterschicht lastabhängige Setzungen von maximal 6,5 cm ermittelt, deren überwiegender Teil im Wesentlichen indes noch während der Bauzeit eintritt. Das Ausmaß der lastunabhängigen Setzungen hat der Gutachter mit höchstens 1 mm im Jahr berechnet und für beide Setzungen festgestellt, dass sich hieraus keine Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit der Fahrbahn ergeben.
65 Der Einwand des Klägers, der geotechnische Bericht von C. GmbH vom 9. September 2016 benenne ein geringeres Setzungsmaß, führt zu keiner Widersprüchlichkeit und Unverwertbarkeit der vorgenannten Stellungnahme. Vielmehr erklärt sich die Differenz aus der jeder (Setzungs-)Prognose immanenten Unsicherheit (vgl. C. GmbH, Risikoabschätzung und Vorstudie zur Bewertung möglicher Gründungskonzepte im Bereich Dhünnaue vom 12. Mai 2014, S. 20) sowie daraus, dass Prof. Dr.-Ing. P. dieser Unsicherheit durch die Berücksichtigung ungünstiger Rahmenbedingungen im Hinblick auf geometrische Verhältnisse und mechanische Eigenschaften Rechnung getragen hat. In ihren Schlussfolgerungen stimmen beide Untersuchungen überein.
66 Wenngleich dennoch setzungsbedingt höhere Unterhaltungskosten durch vorzeitige Instandsetzungen des Fahrbahnoberbaus anfallen, hat der Beklagte der planfestgestellten Variante aufgrund deren kürzerer Bauzeit sowie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, des Platzbedarfs und des Emissionsschutzes den Vorzug gegenüber einem vollständigen Bodenaustausch eingeräumt.
67 cc) Dies begegnet auch unter Berücksichtigung der Kritik des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Seine Einwände zielen letztlich darauf, dass Altablagerungen generell als Baugrund - insbesondere für Straßen - ungeeignet sind. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den einschlägigen fachlichen Empfehlungen im Straßenbau.
68 (1) Der Einwand des Klägers, die große Bandbreite des vom Sachverständigen ermittelten Steifemoduls von 5 bis 35 MN/m³ belege die Gefahr wesentlich größerer Setzungen, ist unbegründet. Denn den Berechnungen der Geotechnischen Stellungnahme lag für Abfälle der geringste Steifewert von 5 MN/m³ zugrunde (P., Geotechnische Stellungnahme vom 22. Mai 2017, S. 15 Tabelle 1). Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die vorgenannten Berechnungen beruhten lediglich auf einer Aktennotiz der Firma H., hat der Sachverständige N. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es sich hierbei um eine mehrseitige Mitteilung belastbarer Ergebnisse aus Setzungsmessungen handelte. Darüber hinaus wurden für die vorgenannte Stellungnahme auch Setzungsmessungen der Stadt L. im Bereich Dhünnaue-Mitte von 1999 bis 2015 verwendet. Die Kritik des Klägers, die entsprechenden Daten seien geheim gehalten und selbst einem Ratsmitglied der Stadt L. auf dessen Nachfrage vorenthalten worden, lässt dies unberührt. Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - insoweit unwidersprochen - ausgeführt, nach Erlass eines hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils seien die Ergebnisse der Pegelmessungen Interessenten uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden.
69 (2) Der weitere Einwand, Setzungsgefahren seien unberücksichtigt geblieben, ist ebenfalls unbegründet.
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Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58