Neues Meldegesetz: An- und Ummeldung nur mit einer Wohnungsgeberbestätigung


Archivmeldung aus dem Jahr 2015
Veröffentlicht: 27.10.2015 // Quelle: Stadtverwaltung

Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, das das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird die im Jahre 2002 abgeschaffte Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber (Vermieter) hat somit bei An- oder Abmeldungen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 BMG. Das heißt, er oder eine von ihm beauftragte Person muss der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen. Die Bestätigung des Wohnungsgebers soll die Richtigkeit des Melderegisters gewährleisten, Scheinanmeldungen unterbinden und auf Überbelegungen aufmerksam machen.

Mit der Anmeldung eines Wohnsitzes muss daher eine meldepflichtige Person nun auch diese Wohnungsgeberbestätigung im Bürgerbüro vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend. Wohnungsgeber sind Hauseigentümer oder von ihnen Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen, Wohnungsgenossenschaften, u. a.; außerdem Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung weitervermieten, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Neu ist auch, dass nicht nur die postalische Adresse anzugeben ist, sondern auch die Lage innerhalb des Gebäudes z. B. ‚1. Obergeschoss links‘, oder eine entsprechende Wohnungsnummer. Ebenso sind alle meldepflichtigen Personen mit Namen aufzuführen. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesem Fall bei der Anmeldung im Bürgerbüro eine Wohnungsgeberbestätigung für sich selbst auszufüllen und abzugeben.

Bei einer Abmeldung wegen eines Wegzug ins Ausland oder der ersatzlosen Aufgabe einer Nebenwohnung ist ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb von zwei Wochen auszustellen.

Somit müssen alle Bürger, die sich ab dem 2. November im Bürgerbüro an- bzw. ummelden wollen, eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, selbst wenn das Einzugsdatum vor dem 1. November liegt. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ein Muster dieser „Wohnungsgeberbestätigung“ steht auf der Internetseite der Stadt unter dem Stichwort „Anmeldung oder Ummeldung Ihres Wohnsitzes“ bei „Download/Links“ zum Download bereit. Der Vordruck ist ebenfalls im Rathaus (Friedrich-Ebert-Platz 1) sowie im Verwaltungsgebäude Goetheplatz zu erhalten.

Weitere Änderungen betreffen Melderegisterauskünfte und Auskunftssperren
Bei den Melderegisterauskünften wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger gestärkt. So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig angegeben werden, für welchen gewerblichen Zweck die Auskunft benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle schriftlich erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Neu eingeführt wurde ebenfalls der bedingte Sperrvermerk. Danach muss die Meldebehörde diesen Vermerk für Personen einrichten, die in einer Justizvollzuganstalt, in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber, Krankenhäuser, Einrichtungen der Heimerziehung, Suchterkrankungen oder zum Schutz von häuslicher Gewalt gemeldet sind. Dieser Personenkreis genießt besonderen Schutz bei Melderegisterauskünften.


Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

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