Inzendenz-Wert von 50 überschritten


Archivmeldung aus dem Jahr 2020
Veröffentlicht: 13.10.2020 // Quelle: Internet Initiative

Laut Robert-Koch-Institut liegt der 7-Tage-Inzidenz-Wert in Leverkusen jetzt bei 62,3 und hat damit den Grenzwert von 50 überschritten. Der NRW-Inzidenz-Wert liegt bei 39,66, Deutschlandweitweit liegt der Inzidenz-Wert bei 29,6.

Am Freitag hatte die Bundeskanzlerin mit den (Ober-)Bürgermeistern der elf bevölkerungsreichten deutschen Städte folgendes vereinbart, was ein Indiz für die nächsten Schritte in der auf Platz 43 liegenden Stadt Leverkusen dienen könnte:

"Bund und Länder haben eine gemeinsame Strategie vereinbart, um das SARS-Cov2-Infektionsgeschehen in Deutschland unter Kontrolle zu behalten.

In den letzten Wochen sind die Infektionszahlen in weiten Teilen Deutschlands gestiegen, gerade in einigen Großstädten und Metropolregionen besonders deutlich. Um dem entgegenzuwirken, müssen die Zahl der Kontakte trotz des Beginns der kalten Jahreszeit und der damit verbundenen Verlegung vieler Aktivitäten in Innenräume wieder reduziert werden.

Wesentliches Elemente der Strategie, um dies zu erreichen, sind

die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln für die gesamte Bevölkerung,
die spezifischen Hygienekonzepte für verschiedene Branchen und Einrichtungen,
die konsequente Kontaktnachverfolgung zur vollständigen Unterbrechung der Infektionsketten und
die zusätzlichen regionalen Beschränkungsmaßnahmen dann, wenn die Kontaktnachverfolgung absehbar aufgrund der hohen Inzidenz nicht mehr vollständig möglich ist.

Ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche wird die Kontaktnachverfolgung immer schwieriger. Deshalb haben Bund und Länder vereinbart, spätestens ab dieser Grenze auch mit zusätzlichen geeigneten Beschränkungsmaßnahmen die Neuinfektionszahlen regional wieder zu senken.

In Großstädten stellt diese Aufgabe aus vielerlei Gründen eine besondere Herausforderung dar.

Deshalb hat die Bundeskanzlerin mit den Bürgermeistern und den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen der elf größten Städte in Deutschland besprochen:

  1. Spätestens ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche entsendet das Robert-Koch-Institut Experten auf Bitten der jeweiligen Stadt zur Beratung in die Krisenstäbe der betroffenen Großstadt.
  2. Spätestens ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche entsendet die Bundeswehr Experten auf Bitten der jeweiligen Stadt zur Beratung und Koordinierung benötigter Unterstützungsleistungen des Bundes in die Krisenstäbe der betroffenen Großstadt. Den Städten ist wichtig, dass die Unterstützung bei der Kontaktnachverfolgung durch die Bundeswehr möglichst durch längerfristig eingesetztes Personal erfolgt und die Rotationszeiten entsprechend verlängert werden.
  3. Die Großstädte ergreifen ihrerseits organisatorische Maßnahmen, um den öffentlichen Gesundheitsdienst mit geschultem Personal für die Kontaktnachverfolgung zu unterstützen. Dabei kommt die Abordnung aus anderen Verwaltungsbereichen genauso in Frage, wie die Schulung und der Einsatz von Studierenden oder anderen Freiwilligen. Der Bund wird mit der Hochschulrektorenkonferenz darüber sprechen, wie ein verstärkter Einsatz von Studierenden so umgesetzt werden kann, dass daraus keine Nachteile für den Studienerfolg erwachsen.
  4. Kommt es im öffentlichen Gesundheitsdienst einer der Großstädte absehbar oder tatsächlich zu einer Überforderung im Bereich der Kontaktnachverfolgung, teilt sie diese Einschätzung auf dem zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verfahren mit, damit personelle Unterstützung von Bund und Land geleistet werden kann.
  5. Spätestens ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche werden umgehend besondere Beschränkungen erforderlich. Dazu gehören insbesondere Erweiterungen der Pflicht zum Tragen einer Mundnasenbedeckung, Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und ggf. die Einführung einer Sperrstunde und/oder Alkoholbeschränkungen für Gastronomiebetriebe sowie weitergehende Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Veranstaltungen und insbesondere für Feiern, auch im privaten Rahmen.
    1. Die Großstädte ergreifen ihrerseits organisatorische Maßnahmen, um die Ordnungsämter zu entlasten, damit zur Einhaltung der Corona-Verordnungen eine hinreichend hohe Kontrolldichte gewährleistet werden kann. Ebenfalls sollen die Ordnungsbehörden die Gesundheitsämter bei der Überwachung von Quarantäneanordnungen unterstützen. Bund und Länder werden kurzfristig darüber beraten, wie Unterstützung auch durch die Bundespolizei und Länderpolizeien geleistet werden kann.
  6. Eine besondere Herausforderung stellt der Schutz vulnerabler Gruppen dar. Deshalb haben die Großstädte je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst. Der Bund wird durch die neue Testverordnung sicherstellen, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Die verfügbaren Schnelltests sollen prioritär für diesen Bereich eingesetzt werden.
  7. Kommt der Anstieg der Infektionszahlen unter den vorgenannten Maßnahmen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungsschritte unvermeidlich, um öffentliche Kontakte weitergehend zu reduzieren."

    Die Corona-Schutzverordnung NRW sagt in §15a (3) folgendes:
    "Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuord-nen. In die Beratung ist in diesen Fällen auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubeziehen. An Festen nach § 13 Absatz 5 dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige Behörde lässt auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Absatz 1 eine Ausnahme zu."
    Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

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