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Besonderheit am Karfreitag

Bezirksregierung Köln informiert über Feiertagsregelung
Veröffentlicht: 10.04.2017 // Quelle: Bezirksregierung

Ab Freitag beginnen die Osterfeiertage und damit steht für viele Menschen auch ein langes Wochenende vor der Tür. Wer den Karfreitag nutzen möchte, um seinen Garten für den Frühling fit zu machen oder sein Auto in die Waschanlage zu fahren, sollte dafür jedoch nicht den Karfreitag nutzen. Grundsätzlich sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, insbesondere wenn sie Lärm verursachen. Auch wer seinen Wohnungsumzug ausgerechnet am Feiertag eingeplant hat, sollte auf einen anderen Tag ausweichen. All dies gilt bereits für Sonn- und Feiertage.

An stillen Feiertagen soll es aber noch ruhiger zugehen als an den restlichen Sonn- und Feiertagen im Jahr. Daher finden an diesem Tag keine Märkte, Volksfeste oder gewerbliche Veranstaltungen statt. Das Gleiche gilt auch für Pferderennen und Sportveranstaltungen. Auch Musik- und Tanzveranstaltungen sind an diesem Tag sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum verboten. Hierbei ist zu beachten, dass öffentliche Tanzveranstaltungen bereits am Gründonnerstag ab 18 Uhr verboten sind. Weder dürfen Spielhallen, noch Wettbüros betrieben werden oder Veranstaltungen stattfinden, die nicht dem ernsten und stillen Charakter des Feiertags entsprechen.

Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, Museenbetrieb, Tierschauen, Zooöffnungen und ähnliche Veranstaltungen. Saunen, Fitness- und Bräunungsstudios dürfen auch geöffnet werden. Diese dienen im Rahmen der Freizeitgestaltung der Erholung. Der besondere Schutz der stillen Feiertage ergibt sich aus dem Feiertagsgesetz NRW. In besonderen Fällen kann die Bezirksregierung Ausnahmegenehmigungen erteilen.

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