Leverkusen: Hecken und Sträucher noch rechtzeitig zurückschneiden: Ab 1. März ist Schonzeit

19.02.2024 // Quelle: Stadtverwaltung

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In Leverkusen gilt während der Vogelbrutzeit zwischen dem 1. März und 30. September ein striktes Schnittverbot für Hecken, Sträucher und Gehölze. Die Stadtverwaltung warnt vor Bußgeldern bei Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Auch im Frühling und Sommer sind schonende Pflegearbeiten erlaubt, aber die Grundstückseigentümer müssen darauf achten, dass keine Pflanzen in den öffentlichen Bereich hineinragen. Zudem müssen Verkehrszeichen und Laternen freigehalten werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Verstöße gegen die Vorschriften können ebenfalls mit Geldbußen geahndet werden.

Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist Vogelbrutzeit. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze, Fassadenbegrünungen sowie Gebüsche und lebende Zäune in diesem Zeitraum nicht stark geschnitten oder gar entfernt werden. Im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar darf hingegen grundsätzlich bis auf den Stock zurückgeschnitten werden. Durch die gesetzliche Regelung sollen vor allem die Brut- und Niststätten vieler Tiere wie beispielsweise heimischer Vögel und Insekten geschützt werden. 

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken daher nur noch wenig Zeit für intensive  Rückschnittarbeiten haben und der Stichtag 1. März unbedingt eingehalten werden sollte. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden.

Auch wenn die Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz sehr streng sind, ist ein schonender Pflege- und Formschnitt auch noch im Frühling und Sommer, insbesondere aber auch nach amtlicher Aufforderung zum Rückschnitt oder aus Gründen der Verkehrssicherheit, zulässig. Dies gilt allerdings nur zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen. 

In diesem Zusammenhang weist der Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr darauf hin, dass nach der aktuellen Leverkusener Stadtordnung Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die Vegetation ihres Grundstückes regelmäßig so zurückzuschneiden, dass ein störender Überwuchs auf die öffentlichen Verkehrsflächen, Straßen und Wege möglichst vermieden wird. Der Bewuchs sollte nicht in den öffentlichen Bereich hineinragen; dabei müssen die Grundstücksgrenze und die Freihaltung des sogenannten „Lichtraumprofils“ beachtet werden. Bei Bewuchs entlang von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gilt ein Lichtraumprofil bis zur Höhe von 2,50 Metern im Bereich von Geh- und Radwegen und 4,50 Metern im Bereich der Fahrbahnen und Parkflächen, welches freigeschnitten werden muss. 

Zudem sollte durch den Grünbewuchs, welcher von privaten Grundstücken ausgeht, keine Verkehrszeichen oder Laternen verdeckt werden. Zur Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer zählt ebenfalls das Beseitigen von Schäden durch Stürme und andere Witterungsbedingungen. Droht durch abgeknickte Äste oder herausgerissene Pflanzenteile eine Gefahr für Verkehrsteilnehmende oder Anwohnenden – also auch die unmittelbare Nachbarschaft –, sollte ein Heckenschnitt eigenverantwortlich durchgeführt werden. 

Verstöße gegen die Bestimmungen über den erforderlichen Rückschnitt der Vegetation bedeuten ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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