Stadt Leverkusen korrigiert Umgang mit Nebeneinkünften von Wahlbeamten

25.06.2025 // Quelle: Stadtverwaltung

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Leverkusens Oberbürgermeister Uwe Richrath hat eine wichtige Korrektur im Umgang mit den Einkünften von Wahlbeamten aus Gremientätigkeiten eingeleitet. Eine interne Überprüfung offenbarte, dass die bisherige Praxis seit 2011 nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmte. Die Stadtverwaltung hatte die Mitarbeit von Hauptverwaltungsbeamten in Gremien als Nebentätigkeit eingestuft, was nun als Teil des Hauptamtes gewertet wird. Diese Neubewertung folgt einem Gutachten, das im Mai 2025 vorgelegt wurde und die rechtlichen Rahmenbedingungen klärt. Damit stellt Leverkusen sicher, dass die Verwaltung transparent und rechtskonform agiert.

Leverkusens Oberbürgermeister Uwe Richrath hat eine Korrektur im Umgang mit den Einkünften von Wahlbeamten aus Gremientätigkeiten veranlasst. Wie die Stadtverwaltung mitteilte, wurde im Rahmen einer internen Überprüfung festgestellt, dass die bisherige Praxis in Leverkusen von einer seit 2011 geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

Langjährige Praxis wird angepasst


Seit jeher galt in der Leverkusener Stadtverwaltung die Regelung, dass die Mitarbeit von Hauptverwaltungsbeamten in Gremien als Nebentätigkeit eingestuft wurde. Diese Praxis hatte Oberbürgermeister Richrath bei seinem Amtsantritt im Jahr 2015 von seinem Vorgänger übernommen. Die Einkünfte hieraus wurden jährlich in einer öffentlich einsehbaren Kenntnisnahmevorlage dokumentiert und waren regelmäßig Gegenstand der Berichterstattung.

Die Stadtverwaltung betont, dass dieser Umgang mit der Zuordnung von Haupt- und Nebenamtstätigkeiten zu keinem Zeitpunkt problematisiert oder beanstandet worden sei.

Interne Überprüfung bringt neue Erkenntnisse


Die Neubewertung ist das Ergebnis einer grundsätzlichen internen Begutachtung, die Oberbürgermeister Richrath im Spätsommer 2024 angeordnet hatte. Diese Untersuchung befasste sich mit dem Personaleinsatz von Wahlbeamten in städtischen Gesellschaften sowie den Informationsrechten und -pflichten der Dezernenten im Verwaltungsvorstand.

Ein entscheidendes Gutachten, das am 22. Mai 2025 vorgelegt wurde, machte deutlich, dass die Ausübung von Gremientätigkeiten durch Hauptverwaltungsbeamte – bis auf wenige Ausnahmen – als Teil des Hauptamtes zu werten ist. Diese Rechtsauffassung basiert auf einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011.

Bis zum Erhalt dieses Gutachtens, so die Stadt, habe es keine Zweifel an der Richtigkeit des bisherigen Vorgehens in der Bewertung von Haupt- und Nebenamtstätigkeiten des Oberbürgermeisters gegeben.


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