Bebauungsplan Supermarkt Bergisch Neukirchen unwirksam


Archivmeldung aus dem Jahr 2017
Veröffentlicht: 12.10.2017 // Quelle: Internet Initiative

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Bebauungsplan V 19/II „Supermarkt Bergisch Neukirchen“ aufgrund eines formellen Fehlers für unwirksam erklärt.
Das Oberverwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass die Lärmeinwirkungen durch den bereits bestehenden ALDI-Markt im Rahmen der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden haben.

Nachdem die CDU-Fraktion sich bereits am Morgen mit Fragen an den Oberbürgermeister wandte, meldete sich dieser am Nachmittag mit einem TOP-Verteilerschreiben an die Spitzen von Rat und Verwaltung: "Investor sowie Stadtverwaltung sind sich einig darüber, dass das Verfahren wieder aufgenommen und baldmöglichst zum Abschluss gebracht werden soll."

Schreiben des Oberbürgermeisters:
"am 12.10.2017 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan V 19/II „Supermarkt Bergisch Neukirchen“ durch das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) für unwirksam erklärt.
Hintergrund dieses Verfahrens ist ein entsprechender Antrag eines Eigentümers eines benachbarten Grundstücks. Das OVG NRW führte daraufhin ein sog. Normenkontrollverfahren durch, in dessen Rahmen es die Gültigkeit dieses Bebauungsplans überprüfte.
Das OVG NRW kam zu dem Schluss, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Supermarkt Bergisch Neukirchen“ an einem formellen Fehler leidet, da der erforder-liche Ausfertigungsvermerk nur auf dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und nicht auch auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan vermerkt ist oder alternativ nicht alle Teile der Satzung körperlich untrennbar miteinander verbunden worden sind.
Durch die Ausfertigung eines Bebauungsplans bestätigt der Oberbürgermeister, dass die Satzung mit ihrem maßgeblichen Inhalt an einem bestimmten Tag vom Rat beschlossen worden und die ausgefertigte Satzung mit dem beschlossenen Inhalt der Satzung identisch ist.
Das OVG NRW wies zudem darauf hin, dass die Lärmeinwirkungen durch den bereits bestehenden ALDI-Markt im Rahmen der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden haben.
Der vorgenannte formelle Fehler in der Ausfertigung des Bebauungsplans genügte dem Gericht jedoch bereits, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.
Die Richter gaben in der Verhandlung den Hinweis, dass die Denkmalbelange ausreichend gewürdigt worden sind. Somit ist auch für ähnliche Projekte auszuschließen, dass sich daraus negative Konsequenzen ergeben.
Dieses Urteil führt dazu, dass der Bebauungsplan V 19/II „Supermarkt Bergisch-Neukirchen“ zunächst keine Rechtswirkung als gemeindliche Satzung entfalten kann. Bei der Heilung der fehlerhaften Ausfertigung ersetzt die Stadt Leverkusen einen formell fehlerhaften Plan durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan und kann diesen mittels ortsüblicher Bekanntmachung rückwirkend in Kraft setzen. Aufgrund der Problematik wird die Verwaltung auch andere Bebauungsplanverfahren hinsichtlich dieses formellen Fehlers prüfen und diese ggf. rückwirkend heilen.
Bezüglich der Lärmthematik wird die Verwaltung in den nächsten Tagen mit dem Investor, dem Planungsbüro und dem Lärmgutachter Kontakt aufnehmen und abstimmen, ob im Rahmen der Heilung des ursprünglichen Bebauungsplanverfahrens eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist oder nur die Abwägung mit Satzungsbeschluss und Bekanntmachung wiederholt werden muss.
Investor sowie Stadtverwaltung sind sich einig darüber, dass das Verfahren wieder aufgenommen und baldmöglichst zum Abschluss gebracht werden soll.
Die Rechtskraft des Urteils hat keine Auswirkungen auf andere Nahversorgungszentren und auf weitere städtebauliche Konzepte insgesamt."

Fragen der CDU-Fraktion
"der Presse ist zu entnehmen, dass der B-Plan zum Supermarkt in Bergisch-Neukirchen wegen formaler Fehler für unwirksam erklärt worden sein soll.
Insbesondere sollen wichtige Unterlagen nicht beurkundet sein. In der Sache ist daher wohl nicht entschieden worden.
Der Senat hatte sich aber wegen der Argumente der Gegenseite in Sachen Denkmal- und Umweltschutz Ende Mai vor Ort ein Bild gemacht.
Wir haben daher insgesamt folgende Fragen:

  1. Trifft es zu, dass ausschließlich wegen formaler Fehler der B-Plan für unwirksam erklärt wurde und die Klage hierdurch erfolgreich war?
  2. Welche formalen Fehler sind dies, wodurch sind sie begründet und lassen sich diese rechtswirksam noch heilen?
  3. Gibt es diese Fehler auch in anderen Bauleitplanverfahren und was bedeutet das für die künftige Bearbeitung von Planverfahren bzw. für die Rechtssicherheit dieser Planungen?
  4. Inwieweit würde eine Rechtskraft des Urteils auch an anderer Stelle in der Stadt die Festsetzung von Nahversorgungszentren und die hiermit gewollte Vermeidung zusätzlicher Einkaufsfahrten konterkarieren?
  5. Welcher Schaden entsteht hieraus für die aktuellen Überlegungen zum Mobilitätskonzept?
  6. Wie wird der Konflikt aufgelöst zwischen der im Einzelfall im Namen des Volkes ergehenden Rechtsprechung und der von einem demokratisch legitimierten Rat im örtlichen Gesamtzusammenhang ausgeübten Planungshoheit?
  7. Welche Konsequenzen könnten sich mit Blick auf den Denkmalschutz für ähnliche Projekte in der Nachbarschaft zu denkmalgeschützten Objekten an anderer Stelle der Stadt (aktuell: Fettehenne) ergeben?"
    Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

Kategorie: Politik
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