TOP-Verteiler-Schreiben zur Dichtigkeitsprüfung


Archivmeldung aus dem Jahr 2011
Veröffentlicht: 16.12.2011 // Quelle: Stadtverwaltung

Oberbürgermeister Buchhorn hat heute in einem Top-Verteiler Schreiben an die Spitzen von Rat und Verwaltung über die neue Situation nach der Entscheidung des Landes in Sachen Dichtheitsprüfung informiert.

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Sinne der Leverkusener Bürgerinnen und Bürger und als Reaktion aus der sich abzeichnenden Änderung des Landeswassergesetzes als Rechtsgrundlage zur Pflicht der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen, beabsichtigen die TBL wie folgt zu verfahren:

1. Die am 15.11.2011 im Verwaltungsrat der TBL beschlossene Satzung der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AÖR zur Festlegung abweichender Fristen bei Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen im Stadtgebiet von Leverkusen wird nicht wie vorgesehen am 23.12.2011 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Als Folge hiervon tritt die Satzung dann nicht am 01.01.2012 in Kraft.

2. Gleiches gilt für die ebenfalls am 15.11.2011 beschlossenen Satzungen zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung in folgenden Straßen:
- Am Frankenberg, Düsseldorfer Str., Friedenberger Str., Heribertstr., Im Kalkfeld und Sandstr.
- Im Staderfeld und Fliederweg
- Leichlinger Str. (Nord).

3. In der nächsten Verwaltungsratssitzung werden sämtliche, die Thematik „Dichtheitsprüfung“ betreffende Satzungen und die in diesen enthaltenen Fristen erneut beraten. Ziel soll sein -insbesondere bei Satzungen, die im Vorfeld von anstehenden Baumaßnahmen an der öffentlichen Kanalisation erlassen wurden- die Frist zur Prüfung bis mindestens 31.12.2012 zu verlängern.
Der Grundstückseigentümer erhält dadurch die Möglichkeit, die möglicherweise in 2012 veränderte Rechtslage abzuwarten und dennoch danach ausreichend Zeit zur Verfügung zu haben, ggf. erforderliche Maßnahmen vor Ablauf der Frist zu veranlassen.
Es ist jedoch nicht beabsichtigt, die bereits laufenden Bauprojekte der TBL zur Erneuerung oder Renovierung der öffentlichen Kanäle auszusetzen. Ebenso soll auch das weitere Sanierungsprogramm der öffentlichen Kanäle planmäßig weitergeführt werden. Die an diesen Strecken anliegenden Grundstückseigentümer können damit
nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie die Untersuchung -wie bisher zeitlich vorgesehen- durchführen lassen, um ggf. bei entsprechendem Sanierungsbedarf Synergieeffekte der städtischen Maßnahme zu nutzen. Seitens der TBL wird bis zum
Abschluss der Beratungen auf Landesebene kein diesbezüglicher Zwang auf die Grundstückseigentümer ausgeübt.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Vorschrift des § 61 a Landeswassergesetz NRW als Rechtsgrundlage für die Dichtheitsprüfungen formal unverändert in Kraft. Die vorgeschlagene Vorgehensweise stimmt mit dem geltenden Recht überein und bietet zudem die Möglichkeit, flexibel auf die zukünftige Rechtslage zu reagieren sowie Nachteile der Grundstückseigentümer zu vermeiden.
Zur weiteren Information ist die Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes vom 15.12.2011 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Buchhorn"


Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

Kategorie: Politik
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