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„Stille Feiertage“ genießen besonderen Schutz

Veröffentlicht: 02.11.2006 // Quelle: Stadtverwaltung

Im November kommen einige „stille“ Feiertage auf uns zu:

* Allerheiligen, Mittwoch, 1. November,
* Volkstrauertag, Sonntag, 19. November,
* und Totensonntag, 26. November,

sind besonders gesetzlich geschützt.

Zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz sind an diesen Tagen nicht gestattet:

1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (z. B. Weihnachtsbasare), sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen - soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
2. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,
3. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5.00 bis 18.00 Uhr sowie
4. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5.00 bis 18.00 Uhr.

An Allerheiligen und Totensonntag gelten diese Regelungen für Punkt 1. und 2. von 5.00 bis 18.00 Uhr, am Volkstrauertag von 5.00 bis 13.00 Uhr. Ganztägig von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr sind an allen genannten Feiertagen die Veranstaltungen unter Punkt 3. und 4. untersagt.

In Zweifelsfällen erteilt der Fachbereich Recht und Ordnung unter der Telefonnummer 02 14/4 06-30 30 gerne die gewünschte Auskunft.


Die Profis von der Stadtverwaltung berichten am 2. November, was am 1. November verboten war.

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