Schutz der Brut- und Niststätten: Die gesetzliche Schonzeit

06.02.2026 // Quelle: Stadtverwaltung

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In der Zeit vom 1. März bis 30. September gilt die Hauptbrutzeit für viele heimische Vogelarten und Insekten. Während dieses Zeitraums dürfen Hecken, Sträucher und Gehölze nicht stark geschnitten oder entfernt werden. Verstöße gegen diese Regelung, die dem Schutz der Brutstätten dient, können mit Bußgeldern geahndet werden. Intensive Rückschnitte sind nur von Oktober bis Ende Februar erlaubt. Während der Schonzeit sind jedoch schonende Pflege- und Formschnitte zur Gesunderhaltung der Pflanzen zulässig. Grundstückseigentümer müssen zudem dafür sorgen, dass ihre Vegetation nicht in öffentliche Verkehrsflächen hineinragt und die Verkehrssicherungspflicht beachten. Auch hier können Verstöße mit Geldbußen geahndet werden.

Vom 1. März bis zum 30. September ist Hauptbrutzeit vieler heimischer Vogelarten und Insekten. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schreibt daher vor, dass in diesem Zeitraum Hecken, Sträucher, Gehölze, Fassadenbegrünungen, Gebüsche und lebende Zäune nicht stark geschnitten oder gar entfernt werden dürfen. Diese Regelung dient dem Schutz der Brut- und Niststätten zahlreicher Tiere. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Intensive Rückschnittarbeiten, die bis auf den Stock zurückgehen, sind ausschließlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar zulässig. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass für die kommenden intensiven Rückschnitte daher nur noch bis zum 28. Februar 2026 Zeit ist und der Stichtag 1. März unbedingt eingehalten werden muss.

Was während der Schonzeit erlaubt ist


Auch wenn die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes streng sind, sind bestimmte Maßnahmen weiterhin zulässig. Ein schonender Pflege- und Formschnitt ist auch im Frühling und Sommer erlaubt. Dies gilt allerdings nur zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Darüber hinaus sind Rückschnitte auch nach amtlicher Aufforderung oder aus Gründen der Verkehrssicherheit gestattet.

Leverkusener Stadtordnung: Pflicht zur Verkehrssicherung


Unabhängig von der Schonzeit erinnert der Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr an die Bestimmungen der aktuellen Leverkusener Stadtordnung, die die Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer regelt. Demnach sind diese grundsätzlich verpflichtet, die Vegetation ihres Grundstückes regelmäßig so zurückzuschneiden, dass ein störender Überwuchs auf öffentliche Verkehrsflächen, Straßen und Wege vermieden wird.

Der Bewuchs darf nicht in den öffentlichen Bereich hineinragen. Dabei müssen insbesondere die Grundstücksgrenze und die Freihaltung des sogenannten „Lichtraumprofils“ beachtet werden:

  • Im Bereich von Geh- und Radwegen muss ein Lichtraumprofil bis zur Höhe von 2,50 Metern freigeschnitten werden.
  • Im Bereich der Fahrbahnen und Parkflächen gilt ein Lichtraumprofil bis zur Höhe von 4,50 Metern.

    Zudem dürfen durch den Grünbewuchs, der von privaten Grundstücken ausgeht, keine Verkehrszeichen oder Laternen verdeckt werden. Auch das Beseitigen von Schäden durch Stürme und andere Witterungsbedingungen gehört zur Verkehrssicherungspflicht. Droht durch abgeknickte Äste oder herausgerissene Pflanzenteile eine Gefahr für Verkehrsteilnehmende oder Anwohnende – also auch die unmittelbare Nachbarschaft –, muss ein Heckenschnitt eigenverantwortlich durchgeführt werden.

    Verstöße gegen die Bestimmungen über den erforderlichen Rückschnitt der Vegetation nach der Stadtordnung bedeuten ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
    Straßen aus dem Artikel: Holz

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