Stellungnahme des Herrn Oberbürgermeisters zur Thematik Wettannahmestellen


Archivmeldung aus dem Jahr 2020
Veröffentlicht: 04.08.2020 // Quelle: Uwe Richrath

Die Einrichtung mehrerer Wettannahmestellen im Leverkusener Stadtgebiet hat eine kontroverse Kommunikation sowohl in den Medien als auch unter den politischen Vertretern ausgelöst. Insbesondere die Berichterstattung über die Eröffnung der Wettannahmestelle am Friedrich-Ebert-Platz in Wiesdorf hat diese Debatte aktuell erneut ausgelöst.

Das Verfahren zur Eröffnung einer Wettannahmestelle umfasst mehrere zu beteiligende Behörden. Neben der kommunalen Bauaufsicht und dem kommunalen Ordnungsamt ist auch die Bezirksregierung Köln einzubinden. Denn die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis, da es sich um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) handelt. Die zuständige Erlaubnisbehörde für Leverkusen ist die Bezirksregierung Köln.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann nur von einem Konzessionsnehmer gestellt und nur diesem erteilt werden. Da das dem Erlaubnisverfahren zugrundeliegende Konzessionsverfahren aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Darmstadt (vom 01.04.2020, Aktenzeichen: 3 L 446120.DA) jedoch derzeit keinen Fortgang nimmt, kann die Bezirksregierung derzeit nicht über Erlaubnisanträge entscheiden (das erforderliche Konzessionierungsverfahren, welches für das gesamte Bundesgebiet gelten soll, läuft aktuell beim Land Hessen). Da die Veranstalter von Sportwetten aber aufgrund des verzögerten Konzessionierungsverfahrens faktisch keine Erlaubnis erhalten können, ist auch seitens der Aufsichtsbehörden eine Untersagung nur in besonderen Einzelfällen möglich (siehe dazu das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2017, Aktenzeichen: 4 A 3244/06). Damit kann bis auf Weiteres eine konzessionsrechtliche Untersagung des tatsächlichen Betriebes seitens der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) nicht erfolgen. Derzeit bedarf es daher lediglich einer gewerberechtlichen Anzeige bei der zuständigen Gewerbestelle, um etwa eine Wettannahmestelle wie die in Wiesdorf zu betreiben (da im Konzessionsrecht keine Differenzierung bei Wettvermittlungsstellen vorgenommen wird, sind die Begriffe Wettvermittlungsstelle und Wettannahmestelle hier synonym zu verwenden). Die Betreiber solcher Wettannahmestellen tragen jedoch das Risiko, dass ihnen nach Abschluss des vorgenannten Konzessionierungsverfahrens (Hessen) keine konzessionsrechtliche Erlaubnis erteilt wird und sie ihre Geschäfte in der Folge schließen müssen. Dennoch wird derzeit in Absprache mit der Bezirksregierung Köln geprüft, ob beispielsweise mit der Wettannahmestelle am Friedrich-Ebert-Platz ein besonderer Einzelfall vorliegt, der eine Untersagung ermöglicht.

Da eine konzessionsrechtliche Untersagung, welche auch die Überprüfung des Abstandsgebots von Wettvermittlungsstellen untereinander oder zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe umfasst, derzeit grundsätzlich nicht möglich ist, kann eine Untersagung der Einrichtung einer Wettvermittlungsstelle und damit eine Begrenzung der Anzahl dieser Lokalitäten grundsätzlich nur über das Planungs- und Baurecht erfolgen. Hierfür ist dann eine baurechtliche Prüfung und Bewertung der Einrichtung entweder als Wettbüro (Vergnügungsstätte) oder als Wettannahmestelle vorzunehmen. Während eine Wettannahmestelle von der baulichen Ausstattung her einer gewöhnlichen Lotto-Annahmestelle entspricht, zeichnet das Wettbüro als Vergnügungsstätte insbesondere ein dauerhafter Verweilcharakter aus. Die wesentlichen Punkte, die aus der Betriebsbeschreibung des Antragstellers hervorgehen müssen, damit eine Einrichtung nicht als Wettbüro und damit nicht als Vergnügungsstätte einzuordnen ist, sind:

  • kein Angebot von Live-Wetten
  • keine Übertragung von Live-Quoten
  • kein Ausschank von Getränken bzw. keine Ausgabe von Speisen
  • keine Live-Übertragung von Sportereignissen
  • keine Ausstattung mit Möblierung, die auf ein längeres Verweilen ausgelegt ist

Der Fachbereich Bauaufsicht muss über den Antrag entscheiden, wie er vom Antragsteller formuliert und in den Bauvorlagen dargestellt wird. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen – und bei vorliegendem Sachverhalt tatsächlich keine Anzeichen vorhanden sind, dass doch ein Wettbüro eingerichtet werden soll. Die bloße Annahme, dass der Bauherr die Nutzung anders ausführt als genehmigt, kann nicht als Ablehnungsvoraussetzung dienen. Ob der Bauherr die Baugenehmigung ordnungsgemäß umgesetzt hat, wird im Rahmen der Schlussabnahme geprüft. Die Wettannahmestelle am Friedrich-Ebert-Platz wird in unregelmäßigen Abständen auch weiterhin von der Bauaufsicht und dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) aufgesucht, damit Veränderungen gegenüber der Betriebsbeschreibung auch gerichtsfest festgestellt werden können. Bei Verstößen gegenüber der Baugenehmigung werden entsprechende ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet. Werden nunmehr im Vergleich zur Schlussabnahme durch die Bauaufsicht veränderte bauliche Maßnahmen festgestellt, wird die Verwaltung den Betreiber auffordern, die über die Betriebsbeschreibung hinausgehenden Maßnahmen zurückzunehmen.

Im Rahmen der rechtlich zulässigen Handlungsmöglichkeiten wurden dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle am Friedrich-Ebert-Platz nach den bisher erfolgten Kontrollen vor Ort und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen bestimmte Auflagen für den Weiterbetrieb auferlegt. Dazu gehören die Entfernung/Unkenntlichmachung der Schriftzüge zur Bewerbung von Live-Wetten sowie die Entfernung von Tischen und Stühlen, die als Möblierung den Verweilcharakter verstärkt haben. Es geht hierbei um die Rücknahme baulicher Gestaltungselemente, die statt der genehmigten Wettannahmestelle ein mögliches Wettbüro – und damit eine Vergnügungsstätte – indizieren könnten. Eine komplette Stilllegung des Betriebes und Entziehung der Betriebserlaubnis ist aufgrund der rechtmäßig erteilten gewerberechtlichen Genehmigung allerdings nicht möglich. Das Ergebnis der weiteren Abstimmung und Prüfung mit der Bezirksregierung Köln bleibt jedoch abzuwarten.

Das im Jahr 2018 vom Rat der Stadt mit großer Mehrheit beschlossene Vergnügungsstättenkonzept für Leverkusen findet – trotz der dahinterstehenden Intention – keine Anwendung auf Wettannahmestellen, da es sich hierbei um keine Vergnügungsstätten im rechtlichen Sinne handelt. Auch künftige Anpassungen und Verschärfungen an dem Konzept, welches die Einrichtung von Vergnügungsstätten reglementiert, werden die Situation mit den Wettannahmestellen nicht lösen, da diese baurechtlich anders zu bewerten sind. Trotz intensiver verwaltungsinterner Prüfung mehrerer Dezernate und Fachbereiche konnte hier kein anderes Ergebnis festgestellt werden. Eine umfassende Reglementierung auch von Wettannahmestellen kann künftig nur über ein reguläres Konzessionierungsverfahren erreicht werden.

In die bisherigen Genehmigungsverfahren war der Fachbereich des Oberbürgermeisters, wie auch bei anderen Genehmigungsverfahren, die auf operativer Ebene in den zuständigen Fachbereichen durchgeführt werden, nicht involviert. Bei der Erteilung der Genehmigung haben sich die zuständigen Stellen an die geltenden rechtlichen Bestimmungen gehalten. Ein fehlerhaftes Verwaltungsverfahren oder eine unzulässige Entscheidungsfindung ist aus Sicht der Verwaltung nicht zu erkennen. Künftige bei der Stadtverwaltung eingehende Anträge auf Genehmigung einer Wettannahmestelle (Bauantrag, Antrag auf Nutzungsänderung) werden Herrn Oberbürgermeister Richrath bei Eingang bzw. Antragstellung zur Kenntnis vorgelegt und anschließend in Abstimmung mit Dezernat II – Finanzen, Recht und Ordnung und dem dort angesiedelten Ordnungs- und Rechtsamt sowie mit Dezernat V – Planen und Bauen und dem dort angesiedelten Fachbereich Bauaufsicht geprüft und beschieden. Sofern es im Einzelfall gegebenenfalls doch rechtliche Möglichkeiten gibt, den Betrieb einer solchen Einrichtung im Vorfeld zu untersagen, werden diese konsequent genutzt.

Bei dieser Thematik handelt es sich um einen sehr komplexen rechtlichen Sachverhalt. Dieser betrifft nicht nur die Stadt Leverkusen, sondern sämtliche Kommunen. Daher wird das Thema auch im Verbund des Deutschen Städtetages diskutiert. Und die Rechtsabteilung der Bezirksregierung Köln befindet sich weiterhin in einer umfangreichen Prüfung der Thematik, um mögliche Lösungen für die juristische Problemlage zu finden. Um die Genehmigung solcher Wettvermittlungsstellen schnellstmöglich wieder an die flächendeckende Erteilung von Konzessionen zu binden und damit auch die bestehenden rechtlichen Vorgaben zur Konzessionserteilung nutzen zu können, arbeitet das Land Hessen, wie oben bereits erwähnt, derzeit an einer für alle Bundesländer geltenden Lösung. Das Verfahren bleibt abzuwarten.

Aus Sicht der vor Ort zuständigen Kommunalbehörden ist es zwingend erforderlich, wirksame Rechtsinstrumente zu haben, die die Begrenzung und gegebenenfalls Untersagung solcher Einrichtungen ermöglichen.

Die Bezirksregierung Köln weist auf eine kürzlich veröffentlichte neue Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020, Aktenzeichen: 4 A 2089/17) hin, die unter Umständen eine Untersagung der Wettannahmestelle am Friedrich-Ebert-Platz ermöglicht, wenn besondere Einzelfallvoraussetzungen vorliegen. Die hierzu bestehenden Rückfragen werden derzeit mit der Bezirksregierung Köln geklärt.


Ort aus dem Stadtführer: Wiesdorf
Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

Kategorie: Politik
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