Über fünf Jahre nachdem das Bundesverwaltungsgericht festgelegt hat (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=181110U3C42.09.0), daß Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt, hat sich auch das Leverkusener Straßenverkehrsamt mit dem Thema befaßt.
Die Stadtverwaltung sieht nur die Aufhebung der Benutzungspflicht für folgende Radwege vor: