Winterwartungspflicht für Anwohner


Archivmeldung aus dem Jahr 2009
Veröffentlicht: 05.01.2009 // Quelle: Stadtverwaltung

Bei den Technischen Betrieben Leverkusen und beim Fachbereich Recht und Ordnung beschweren sich Bürger aufgrund der derzeitigen Wetterverhältnisse über durch Anwohner nicht gestreute und nicht geräumte Straßen und Gehwege. Deshalb hier nochmals zur Information die „Regeln" für das Schneeräumen und das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte:
Zu der Straßenreinigungssatzung für das Gebiet der Stadt Leverkusen gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee und Eisglätte.
Schnee ist von den Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch in einer Breite von 1 m, zu entfernen.
Bei Eis und Schneeglätte sind die Gehwege, ferner die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und Gehstreifen sowie die gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen mit abstumpfendem Material zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich untersagt. Ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in witterungsbedingten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Eisregen
b) auf Flächen, die ein Gefälle von mehr als 5 % aufweisen
c) auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen und auf ähnlichen Gefahrenstellen.
Auf den um einen Baum vom Straßenbelag freigehaltenen Bodenbereich (Baumscheibe) und auf begrünten Flächen dürfen weder Salz noch andere auftauende Stoffe gestreut, noch mit diesen Mitteln behandelte Schnee und Eisreste abgelagert werden.
In der Zeit von 7.00 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn und feiertags bis 9.00 Uhr, des folgenden Tages zu beseitigen.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Straßenrinnen, Einläufe in die Kanalisation und Hydranten, sind von Ablagerungen freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf Gehwege und Fahrbahnen geschafft werden.
Der Zentrale Ermittlungsdienst des Fachbereiches Recht und Ordnung sowie der neue private Sicherheitsdienst der Firma WISAG werden in berechtigten Fällen Anwohner auffordern, ihren Winterwartungspflichten nachzukommen. Nach dem Straßenreinigungsgesetz handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich nicht ordnungsgemäß Schnee entfernt sowie Schnee- und Eisglätte bekämpft. Dies kann mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 500 Euro geahndet werden.


Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

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