Der Fachbereich Recht und Ordnung macht nochmals darauf aufmerksam, dass eine Anzeigepflicht für Hunde ab dem Alter von 6 Monaten besteht, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von mindestens 40 cm haben oder aber mindestens 20 kg erreichen werden.
Bis zum heutigen Tage sind 1.180 Hundehalter dieser Anzeigepflicht nachgekommen.
Seit 1. Januar müssen diese Hunde durch einen Mikrochip gekennzeichnet werden. Dieser wird durch den Tierarzt injiziert. Die Tätowier-Nummer ist leider nicht ausreichend. Die Mikrochip-Nummer muss anschließend dem Fachbereich Recht und Ordnung bekannt gegeben werden.
Außerdem muss für große und schwere Hunde eine Tierhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine Kopie der Versicherungspolice ist dem Fachbereich Recht und Ordnung unaufgefordert einzureichen.
Der erforderliche Sachkundenachweis ist dann erbracht, wenn der Hundehalter in den letzten drei zusammenhängenden Jahren nachweislich einen Hund der genannten Größenordnung besessen hat. Dies kann durch Steuerbelege, Tierarztrechnungen oder Kaufverträge geschehen. Gleiches gilt auch für Jagdscheinbesitzer, Tierärzte, Tierpfleger oder Zoologen sowie für amtlich angemeldete Züchter. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
Hundehalter, die diese Vorraussetzungen nicht erfüllen, wenden sich bitte an die Tierärztekammer NRW, Tel.: 02152/20 55 80, die Auskunft über Tierärzte der Umgebung gibt, die die Sachkundeprüfung durchführen können. Die Bescheinigung über die bestandene Prüfung müssen dann beim Fachbereich Recht und Ordnung eingereicht werden.
Viele Hundehalter haben ihre Hunde bereits angemeldet. Der Fachbereich Recht und Ordnung bittet jedoch alle Hundehalter noch einmal zu überprüfen, ob die ab 01.01. erforderlichen Nachweise komplett eingereicht wurden und ggf. diese bis zum 01.03. nachzureichen
Rückfragen zu diesem Thema werden unter der Rufnummer 0214/406-30 35 beantwortet.
Da es in der Vergangenheit öfter zu Missverständnissen über die Anleinpflicht kam, hier noch mal eine Auflistung der festgelegten Bereiche:
Große oder schwere Hunde müssen innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Hauptgeschäftszentren, in Fußgängerzonen, in Innenstadtbereichen, im Gebiet des Silbersees und des Hitdorfer Sees sowie bei öffentlichen Veranstaltungen angeleint werden. Im Wald dürfen sie außerhalb von Wegen nur an der Leine mitgeführt werden.