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OB-Auto im Halteverbot


LEV OB 200
Lt. Sondergenehmigung 03597/2017 darf das Fahrzeug im Halteverbot parken.
Allerdings definiert die Sondergenehmigung Ausnahmen: "Rettungswege sind jederzeit uneingeschränkt freizuhalten" und "Das Fahrzeug mus im absoluten Halteverbot jederzeit versetzt werden können." Der OB war zum Zeitpunkt der Aufnahme im ersten Stock des Verwaltungsgebäudes und ein Fahrer war nicht in der Nähe des Fahrezeugs.

Aufnahmedatum: 29.10.2018

Stadtteil: Opladen


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