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Friedhofsordnung


Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen

  1. Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für BEsucher geöffent. Die Besuchszeiten werden auf Tafeln an den Haupteingängen bekanntgegeben
  2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. Zur Wahrung der Würde des Ortes ist auf den Friedhöfen verboten
    a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle - soweit eine besondere Genehmigung durch den zuständigen Friedhofsverwalter erteilt ist.
    b) das Arbeiten an Grabstätten, solange in der Nähe eine Beisetzung stattfindet
    c) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Totenzettel d) das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen, sowie das Arbeiten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung seitens des Städt. Garten- und Friedhofsamtes erteilt ist.
    e) das Ablegen von Abfällen außerhalb der hier vorgesehenen Stellen
    f) das Mitbringen von Tieren
    g) das Rauchen bei Beerdigungsfeierlichkeiten
  4. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur mit Gehehmigung des Städt. Garten- und Friedhofsamtes zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Genehmigungen werden schriftlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs durch das Städt. Garten- und Friedhofsamt erteilt, die auf Verlangen des Friedhofsverwalters vorgezeigt werden müssen. Der Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten an Grabstätten kann in Form einer Bescheinigung des Nutzungsberechtigten gefordert werden.
  5. Gewerbetreibende, die auf den Friehöfen vornehmen müssen, dürfen zu deren Ausführung die Friedhofswege nur mit den dafür geeigneten Fahrzeugen befahren.
Der Oberbürgermeister

Hier gilt die StVO

Aufnahmedatum: 21.09.2013

Stadtteil: Manfort


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