In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände weder abgeschnitten noch zerstört werden. Das legt das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen fest. Hierdurch sollen Vogelarten geschützt werden, die in Hecken und Gebüschen nisten. Für das Überleben vieler anderer Tierarten haben Hecken ebenso eine bedeutende Funktion.
Auch in privaten Gärten ist im Frühjahr und Sommer der Hecken- und Gebüschschnitt verboten. Lediglich bei Formhecken, wie beispielsweise grundstücksbegrenzenden Liguster-Kastenhecken, ist ein Pflegeschnitt mit einer geringfügigen Kürzung zulässig. Wenn allerdings Hecke oder Gebüsch auf Gehwege und öffentliche Straßen wuchern, darf bis dahin geschnitten werden.
Weitere Auskunft erteilt der Fachbereich Umwelt der Stadt Leverkusen unter der Telefonnummer (02 14) 4 06-32 47.
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