Neuregelungen Neukronenberger Straße


Archivmeldung aus dem Jahr 2012
Veröffentlicht: 28.03.2012 // Quelle: Stadtverwaltung

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II hat in ihrer Sitzung am 13. März hinsichtlich der künftigen Verkehrsregelung im Bereich der nördlichen Neukronenberger Straße mehrheitlich den Beschluss gefasst, das folgende verkehrliche Neuregelungen gelten sollen:

Die Tunneldurchfahrt Neukronenberger Straße wird nicht geschlossen. Stattdessen verbleibt es bei der bislang gewohnten Regelung eines Durchfahrtverbots für Kraftfahrzeuge – allerdings mit dem Unterschied, dass künftig die bisherige Zusatzregelung „Anlieger frei“ im Streckenabschnitt zwischen den Straßen „Flabbenhäuschen„ und „Biesenbach“ entfällt. Die neue Regelung wird zunächst als 3-jährige Versuchsphase erprobt.

Diesen Streckenabschnitt dürfen dann ausnahmslos nur noch Verkehrsteilnehmer mit einer besonderen Ausnahmegenehmigung befahren.

Um jedoch künftig eine gezielte Überwachung dieses Durchfahrtverbots durch die Polizei zu ermöglichen, erhalten berechtigte Anwohner auf Antrag beim Fachbereich Straßenverkehr eine besondere Ausnahmegenehmigung. Die Gebühr hierfür beträgt einmalig 30 Euro. Diese besondere Ausnahmegenehmigung können jedoch nur die Bewohner im oben genannten Bereich – sowie in einem festgelegten Wohnumfeld – erhalten. Hierzu zählen die Bewohner folgender Straßen / Straßenbereiche:

· restliche Neukronenberger Straße,
· „Domblick“,
· Am Köllerweg,
· „Biesenbach“,
· „Flabbenhäuschen“,
· „Claasbruch“,
· „Wiehbachtal“,
· Höhenstraße,
· „Winterberg
· „Unterölbach“,
· „Zauberkuhle“,
· „Zum Claashäuschen“.

Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, die hier nicht melderechtlich erfasst sind beziehungsweise wohnen, können keine Ausnahmegenehmigung beantragen oder erhalten. Dies gilt insoweit auch für auswärtige Besucher dieser Wohnbereichs..

Diese Neuregelung hat zur Folge, dass alle sonstigen Verkehrsteilnehmer, die künftig ohne eine solche Ausnahmegenehmigung diesen Streckenabschnitt der Neukronenberger Straße trotz entsprechender Verbotsbeschilderung widerrechtlich als „Abkürzungsstrecke“ für den Schleich- oder Durchgangsverkehr befahren, bei Polizeikontrollen gebührenpflichtig verwarnt werden

Die Ausnahmegenehmigungen im „Postkarten-Format“ werden u. a. mit einem Sicherheits-Hologramm versehen, um etwaige Vervielfältigungen, die eine Straftat darstellen (Urkundenfälschung), zu unterbinden.

Anfragen oder Anregungen zu diesem Beschluss können an den Fachbereich Straßenverkehr, Tel.0214/406-3680, gerichtet werden. Die Neuregelung tritt voraussichtlich zum 1. Juni in Kraft.


Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

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