Nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordhein-Westfalen sind am Karfreitag folgende unterhaltende Veranstaltungen bis zum nächsten Tag sechs Uhr verboten:
Außerdem ist am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
In Zweifelsfällen erteilt der Fachbereich Recht und Ordnung unter der Telefonnummer 02 14/4 06-30 30 gerne die gewünschte Auskunft.
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