Ab dem 1. Oktober dürfen Leverkusenerinnen und Leverkusener ihre Hecken, Sträucher und Gehölze wieder kräftig zurückschneiden. Die Stadtverwaltung erinnert an die gesetzlichen Regelungen – und warnt vor Bußgeldern bei Verstößen.
Vom 1. März bis zum 30. September gilt in Deutschland die gesetzliche Schonzeit für Hecken, Sträucher, Gebüsche, Fassadenbegrünungen und lebende Zäune. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in diesem Zeitraum starke Schnittmaßnahmen oder gar das vollständige Entfernen solcher Pflanzen. Ziel der Regelung ist es, Brut- und Niststätten heimischer Vögel und Insekten zu schützen.
Mit dem 1. Oktober endet diese Schonzeit. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer dürfen dann bis Ende Februar grundsätzlich bis auf den Stock zurückschneiden. Die Stadtverwaltung Leverkusen weist ausdrücklich darauf hin, dass der Stichtag 1. März zwingend einzuhalten ist. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Auch während der Schonzeit ist nicht jeder Schnitt verboten. Ein schonender Pflege- und Formschnitt bleibt zulässig – etwa zur Beseitigung des normalen Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Gleiches gilt nach einer amtlichen Aufforderung zum Rückschnitt sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit. Tiefgreifende Rückschnitte sind in diesen Monaten jedoch nicht erlaubt.
Unabhängig von der Schonzeit sind Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in Leverkusen nach der städtischen Stadtordnung dauerhaft verpflichtet, ihre Vegetation so zu pflegen, dass kein störender Überwuchs auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze reicht. Der Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr erinnert dabei an die Einhaltung des sogenannten Lichtraumprofils:
Darüber hinaus darf Grünbewuchs von privaten Grundstücken keine Verkehrszeichen oder Laternen verdecken. Auch Sturmschäden – etwa abgeknickte Äste oder herausgerissene Pflanzenteile – müssen von den Eigentümern eigenverantwortlich beseitigt werden, wenn dadurch eine Gefahr für Verkehrsteilnehmende oder Anwohnende entsteht.
Die Stadt Leverkusen macht deutlich: Verstöße gegen die Rückschneide-Pflichten nach der Stadtordnung gelten ebenfalls als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sollten die verbleibenden Monate bis Ende Februar daher nutzen, um notwendige Heckenschnitte und Rückschnittarbeiten durchzuführen – und spätestens zum 1. März alle Maßnahmen abgeschlossen haben.