Heckenschnitt ist nur bis Ende Februar erlaubt


Archivmeldung aus dem Jahr 2020
Veröffentlicht: 07.02.2020 // Quelle: Stadtverwaltung

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sowie Röhrichte weder bodennah heruntergeschnitten noch auf den Stock gesetzt (kniehoch abgeschnitten) werden. Auf diese Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes macht die Untere Naturschutzbehörde der Stadt aufmerksam. Hierdurch sollen Vogelarten geschützt werden, die in Hecken und Gebüschen nisten. Auch für das Überleben vieler anderer Tierarten haben Hecken und Gebüsche eine bedeutende Funktion.

Das bedeutet, dass auch in den heimischen Gärten kein Hecken- und Gebüschschnitt in der Vogelbrutzeit durchgeführt werden darf. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. So darf beispielsweise bei grundstücksbegrenzenden Liguster-Kastenhecken der Zuwachs in der Vegetationsperiode zurückgeschnitten werden. Bei diesem Pflegeschnitt darf es sich allerdings nur um eine geringfügige Kürzung handeln. Darüber hinaus müssen auch Gehwege und öffentliche Straßen freigehalten werden.

Weitere Auskunft erteilt der Fachbereich Umwelt der Stadt Leverkusen unter der Telefonnummer (0214) 406-32 47.


Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

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