Das Feiertagsgesetz NW verbietet am Allerheiligentag und Totensonntag (01. 11. und 23. 11. 08) in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und 18.00 Uhr u. a. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und Sportveranstaltungen.
An diesen beiden Tagen dürfen Veranstaltungen grundsätzlich erst nach 18.00 Uhr stattfinden. Auf diese Regelung weist der Fachbereich Recht und Ordnung hin.
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