Winterdienst: Regeln für Schnee- und Eisräumung


Archivmeldung aus dem Jahr 2006
Veröffentlicht: 09.02.2006 // Quelle: Stadtverwaltung

Noch ist der Winter nicht zu Ende, zum Wochenende ist noch einmal Schnee angesagt. Die Pflicht zur Straßenreinigung bei Schnee und Eis auf öffentlichen Straßen und Radwegen liegt laut der Straßenreinigungssatzung der Stadt Leverkusen bei den Technischen Betrieben Leverkusen (TBL). Doch auch die Bürgerinnen und Bürger haben Pflichten. Vor dem Hintergrund verschiedener Anfragen an die TBL und den Fachbereich Recht und Ordnung hier die „Winterdienst-Regeln“ auf einen Blick:

Öffentliche Straßen und Radwege: Den Winterdienst übernimmt die Stadt

Auf öffentlichen Straßen und Radwegen übernehmen die TBL den Winterdienst im Rahmen eines vierstufigen Streu- und Räumplans. In der ersten Stufe werden die Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, hauptsächlich Hauptverkehrsstraßen und Radwege, gestreut. Erst danach greifen als freiwilliger Bürgerservice die vom Straßenreinigungsgesetz nicht geforderten Stufen 2 bis 4:

Das Räumen von Anliegerstraßen mit Steigungen und Gefälle, anschließend Anliegerstraßen ohne Steigungen und am Ende die Räumung von Stichstraßen. Diese Arbeiten erfolgen im Rahmen der Kapazitäten und der Wirtschaftlichkeit: Der Winterdienst bei den TBL wird von 12 Personen verrichtet, die – wenn erforderlich – Tag und Nacht im Einsatz sind.

Gehwege: Der Winterdienst liegt bei den Grundstückseigentümern

Bei der Reinigung der Gehwege sind gemäß Straßenreinigungssatzung die Eigentümer der an öffentliche Straßen angrenzenden Grundstücke gefordert. Ihnen wurden in der Regel die Reinigung sowie die Winterwartung mit Räum- und Streupflicht übertragen. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr müssen gefallener Schnee bzw. Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach dem Auftreten von Glätte beseitigt werden. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Schnee und Eis müssen so entfernt werden, dass keine Behinderung für Fußgänger und den Verkehr entstehen.

Kombinierte Geh- und Radwege gelten dabei als Gehwege. Auch Haltestellen und Buswartehäuschen gelten als Bestandteil des Gehwegs. Soweit die Ressourcen es erlauben, unterstützen die TBL Grundstückseigentümer auch bei ihren Räum- und Streuarbeiten. Dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht zum Winterdienst.

Grundsätzlich ist die Verwendung von Salz oder ähnlichen Stoffen untersagt. Zu verwenden sind abstumpfende Materialien. Der Einsatz von Salz ist nur in witterungsbedingten Ausnahmefällen und zur Beseitigung von Gefahrenstellen erlaubt. Insbesondere dürfen auch Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz behandelt werden.

Geldbußen bis zu 500 Euro

Der Zentrale Ermittlungsdienst und die City-Streife des Fachbereiches Recht und Ordnung haben in mehreren Fällen Anwohner aufgefordert, ihren Winterwartungspflichten nachzukommen. Wer vorsätzlich nicht ordnungsgemäß Schnee und Eis entfernt, begeht nach dem Straßenreinigungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 500 Euro geahndet werden.
Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

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