Nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordhein-Westfalen gilt am Karfreitag, 6. April, der Schutz der Feiertagsruhe. Aus diesem Grund können einige Veranstaltungen an diesem Tag bis 6 Uhr des darauf folgenden Tages nicht gestattet werden.
So sind Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen verboten. Ebenso sportliche Veranstaltungen, einschließlich Pferderennen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden.
Spielhallen und ähnliche Unternehmen müssen geschlossen bleiben, die gewerbliche Annahme von Wetten ist generell nicht gestattet.
Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von privaten Wohnungen, einschließlich Tanz, sind nicht erlaubt.
Filme dürfen nur öffentlich vorgeführt werden, wenn sie vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.
Während der Hauptzeit des Gottesdienstes können Veranstaltungen jeglicher Art, auch ernsten Charakters, wie Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge, nicht gestattet werden.
Außerdem ist am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
Die Stadt bittet zum Schutz der Feiertagsruhe um Beachtung.
In Zweifelsfällen erteilt der Fachbereich Recht und Ordnung unter der Telefonnummer 02 14/4 06-30 30 gerne die gewünschte Auskunft.
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