MKS - Schutzverordnung erneut geändert

Weitere Erleichterungen für die Landwirtschaft

Archivmeldung aus dem Jahr 2001
Veröffentlicht: 07.05.2001 // Quelle: Stadtverwaltung

Die 3. MKS - Schutzverordnung des Bundes wurde am 03. Mai mit Wirkung zum 04. Mai erneut geändert und voraussichtlich bis zum 18. Mai in Kraft bleiben.

Das generelle Transportverbot für Klauentiere bleibt weiterhin bestehen.

Folgende weitreichenden Ausnahmen sind jedoch jetzt möglich: Transporte von Tieren zur Schlachtung entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle sind wieder ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Auch der Transport von Klauentieren innerhalb des Regierungsbezirkes Köln ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich, d. h. auch der Weideaustrieb unter Benutzung eines Transportfahrzeuges innerhalb des Gebietes einer Bezirksregierung ist ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt.

Für das bezirksübergreifende Transportieren von Nutzrindern und - schweinen bzw. Zuchtrindern und - schweinen ist keine Ausnahmegenehmigung mehr nötig, der Transport ist jedoch beim Veterinäramt des Absendeortes anzuzeigen.

Wenn zwischen zwei Betrieben dauerhafte Vertragsbeziehungen bestehen, kann das Veterinäramt eine bis zum 18. Mai befristete Ausnahmegenehmigung erteilen. Liegt diese Ausnahmegenehmigung vor, müssen diese Transporte nicht mehr einzeln angezeigt werden.

Eine Ausnahmegenehmigung des für den Absendeort zuständigen Veterinäramtes im Einvernehmen mit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde ist für folgende Transporte weiterhin erforderlich:

  • andere Klauentiere außer Rindern und Schweinen, also z.B. für Schafe, Ziegen und Kameliden, wenn diese Tiere direkt oder über eine Sammelstelle in einen anderen Bestand gebracht werden.
  • Klauentiere inklusive Rinder und Schweine, wenn diese über einen Sammelpunkt transportiert werden um eine Wanderherde zusammenzustellen, die auf einem bestimmten Weidegebiet gehalten wird (z. B. der Transport von Schafen zu einem Sammelpunkt um eine große Wanderschafherde zusammenzustellen, die dann in einem bestimmten Gebiet grast).
  • Rinder und Schweine, die unmittelbar oder über eine Sammelstelle verbracht werden, sofern nicht mehr als zehn Bestände beliefert werden.

Voraussetzung für den Transport ist, dass die Tiere mindestens 20 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand gehalten worden sind und während dieser Zeit - im Fall von Schweinen während der letzten zehn Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung - kein empfängliches Tier in den Bestand eingestellt worden ist. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass das beim Transport benutzte Fahrzeug vor und nach dem Transport gereinigt und desinfiziert wird und die Tiere auf keinen Fall über eine Versorgungsstelle der Tierschutztransportverordnung verbracht werden.

Für Rückfragen, Transportanzeigen und Ausnahmegenehmigungen ist das Veterinäramt unter der Rufnummer: 02 14/4 06-39 01 Fax: 02 14/4 06-39 02 erreichbar.
Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

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