Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder zerstört werden. Auf diese Regelung des Landschaftsgesetzes von Nordrhein-Westfalen macht die Untere Landschaftsbehörde der Stadt aufmerksam. Durch dieses Gesetz sollen Vogelarten geschützt werden, die in Hecken und Gebüschen nisten. Auch für das Überleben vieler anderer Tierarten haben Hecken eine bedeutende Funktion.
Daher gilt: Auch im Siedlungsbereich kein Hecken- und Gebüschschnitt im Frühjahr und Sommer. Lediglich bei Formhecken, wie grundstücksbegrenzenden Liguster-Kastenhecken, ist ein Pflegeschnitt zulässig. Auch Gehwege und der öffentliche Verkehrsraum müssen freigehalten werden. Bei dem Pflegeschnitt darf es sich dann allerdings nur um eine geringfügige Kürzung handeln.
Weitere Auskunft erteilt die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Leverkusen unter der Telefonnummer (02 14) 4 06-32 47.
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