Wegen anhaltender Trockenheit und sinkender Wasserstände hat die Stadt Leverkusen ein Wasserentnahmeverbot für alle oberirdischen Gewässer im Stadtgebiet erlassen – mit Ausnahme der Wupper.
Die Lage in den Leverkusener Gewässern ist angespannt: Anhaltende Trockenheit, bereits in den Vorjahren aufgelaufene Wasserdefizite und ausbleibende ergiebige Niederschläge haben die Wasserstände in den oberirdischen Gewässern der Stadt deutlich sinken lassen. Eine nachhaltige Entspannung ist laut Prognosen nicht in Sicht – im Gegenteil: Für die kommenden Sommermonate wird eine weitere Verschärfung der hydrologischen Situation erwartet.
Der Fachbereich Umwelt der Stadt Leverkusen hat daher eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Wasserentnahme aus allen oberirdischen Gewässern im Stadtgebiet untersagt. Besonders im Fokus steht dabei die Dhünn. Für die Wupper gilt ein separates Wasserentnahmeverbot, das die Bezirksregierung Köln als zuständige Behörde erlassen hat.
Das Verbot dient laut Stadt einem dreifachen Zweck: der Vermeidung weiterer ökologischer Schäden, der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung sowie der Unterstützung der Sonderbewirtschaftung der Großen Dhünn-Talsperre. Der sogenannte Eigentümer-, Anlieger- und Gemeingebrauch an den betroffenen Gewässern wird damit vorübergehend eingeschränkt beziehungsweise vollständig untersagt.
Das Wasserentnahmeverbot gilt nicht ausnahmslos. Landwirte dürfen weiterhin Wasser zum Tränken von Vieh entnehmen – im Rahmen der Vorgaben des Landeswassergesetzes NRW. Auch kleinere Mengen, die mit einfachen Handgefäßen wie einem Eimer oder einer Gießkanne geschöpft werden und das Gewässer nicht belasten, sind weiterhin erlaubt.
Wer gegen das Wasserentnahmeverbot verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden – insbesondere wenn Wasser ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einer vollziehbaren wasserrechtlichen Anordnung entnommen wird. Die Geldbuße kann dabei bis zu 50.000 Euro betragen.
Die Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. September 2026. Sie kann jedoch von der Stadt Leverkusen als Untere Wasserbehörde auch früher widerrufen werden – sofern sich die Lage in den Gewässern verbessert.