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„Wiedersehen macht Freude!“ - Stadt Leverkusen und WfL verlängern Mehrweg-Förderprogramm für Gastronomie

Veröffentlicht: 03.03.2023 // Quelle: Stadtverwaltung

Seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet das Verpackungsgesetz Restaurants, Caterer, Lieferdienste und Take-Away-Anbieter dazu, Essen zum Mitnehmen auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Betriebe über 80 Quadratmeter oder mehr als fünf Angestellte müssen seitdem eine Alternative zu Einwegverpackungen anbieten, entweder mit einem eigenen System (z. B. aus Glas oder nachhaltigem Kunststoff) oder mithilfe eines Pool-Systems. 

Um die lokale Gastronomie hierbei zu unterstützen, haben die Wirtschaftsförderung Leverkusen (WfL) und die Stadt Leverkusen gemeinsam das Förderprogramm „Wiedersehen macht Freude“ aufgelegt. Die Anmeldung zu einem überregionalen Mehrwegsystem sowie ein Startguthaben für die Nutzung dieses Systems wird mit einer Summe von maximal 250 Euro pro Gastronomiebetrieb gefördert. 

Verlängerung bis zum 31. Mai 2023
Bis zum Fristende am 20. Februar sind fünf Förderanträge eingetragen. Je mehr Betriebe an einem Poolsystem teilnehmen, desto mehr Rückgabestellen gibt es und umso praktischer wird es für Kundinnen und Kunden. Daher verlängern die Stadt Leverkusen und die WfL die Laufzeit des Förderprogramms bis zum 31. Mai 2023.

Den Förderantrag, weitere Infos zur Mehrwegpflicht sowie Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen finden interessierte Gastronominnen und Gastronomen online unter www.leverkusen.de und unter www.wfl-leverkusen.de. Hier findet sich auch der Link zur Online-Infoveranstaltung, die WfL und Stadt Leverkusen im Januar für Gastronomiebetriebe veranstaltet und aufgezeichnet haben. 

Kontrolle durch den Fachbereich Umwelt

Bis Ende März erhalten Gastronomiebetriebe Zeit, Mehrwegsysteme einzuführen. Danach kontrolliert der Fachbereich Umwelt – als Untere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig für die Einhaltung dieser neuen Regelung des Verpackungsgesetzes – stichprobenartig Betriebe. Die Stadt Leverkusen weist daraufhin, dass Verstöße mit Verwarnungen und später gegebenenfalls auch mit Bußgeldern geahndet werden können.

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