Verlängerung der Fahrradstraße auf dem Kurtekottenweg / Knochenbergsweg / Stixchesstraße


Archivmeldung aus dem Jahr 2020
Veröffentlicht: 03.07.2020 // Quelle: Stadtverwaltung

Die vorhandene Fahrradstraße auf dem Kurtekottenweg wird verlängert. Die Ausschilderung wird in den kommenden Wochen durch die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen vorgenommen. Anstoß der Maßnahme war eine Anregung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) Leverkusen e.V. Die Fahrradstraße wird sich dann über den gesamten Kurtekottenweg und Knochenbergsweg erstrecken und auf die Stixchesstraße im Norden anschließen. Die Maßnahme erfolgte in Abstimmung mit der zuständigen Polizeibehörde und der Stadt Köln, da Teile der Strecke auf dem Stadtgebiet der Stadt Köln liegen.

Welche Regelungen gelten laut StVO für die Nutzung einer Fahrradstraße?

  • Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Auf der nun eingerichteten Fahrradstraße wird anderer Fahrzeugverkehr durch Zusatzzeichen freigegeben. Die bisher vorhandenen Einfahrtverbote in den Einmündungen Stixchesstraße / Knochenbergsweg bleiben vorhanden.
  • Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
  • Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
  • Fußgänger müssen grundsätzlich Gehwege benutzen. Es darf allerdings auf der Fahrbahn (bzw. am Fahrbahnrand) gegangen werden, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist.
  • Im Übrigen gelten auch beim Benutzen einer Fahrradstraße die grundlegenden Regeln der StVO (z.B. allgemeine Vorfahrtsregel „rechts vor links“ etc.)

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)-Änderungen im Bereich des Radverkehrs
    Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gingen zahlreiche Neuerungen, insbesondere in den Bereichen des Radverkehrs einher. Die Verordnung ist am 28.04.2020 in Kraft getreten. Der Fachbereich Bürger und Straßenverkehr informiert nochmals über die wesentlichen Änderungen.
    Fünfzehn Einzeländerungen im Bereich des Radverkehrs sind das Kernstück der Verordnung. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

    • Es wurde ein Mindestüberholabstand (§ 5 Absatz 4 Satz 3 StVO) eingeführt. Kraftfahrzeuge müssen nun Radfahrer, Fußgänger und Personen, die sich mit einem „Elektrokleinstfahrzeug“ fortbewegen (u. a. E-Scooter) innerorts mit einem Mindestseitenabstand von 1,50 m, außerorts mit 2,00 m, überholen. Diese Vorgabe gilt unabhängig von Fahrbahnbreite und zulässiger Höchstgeschwindigkeit.
    • Auf Schutzstreifen für den Radverkehr (gestrichelte Linie) galt bisher lediglich ein Parkverbot, Halten war erlaubt. Mit der neuen Verordnung wurde hierbei auch ein Halteverbot ausgesprochen. Diese Schutzstreifen dürfen weiterhin nur bei Bedarf (z. B. Gegenverkehr ausweichen, Umfahren eines Hindernisses oder Überfahren zum Erreichen von Parkflächen) überfahren werden, es herrscht jedoch von nun an per Gesetz ein absolutes Haltverbot.
    • Für rechtsabbiegende Fahrzeuge über 3,5 t gilt innerorts Schrittgeschwindigkeit von ca. 4 bis 7 km/h (§ 9 Absatz 6 StVO). Hierdurch sollen Abbiegeunfälle reduziert bzw. möglichst vermieden werden. Ausnahme hiervon bildet jedoch der Fall, wenn der rechtsabbiegende Verkehr durch gesonderte Lichtzeichen (signalisierter grüner Pfeil) regelt wird.
    • Das Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungen bei straßenbegleitendem Radweg wurde von ursprünglich 5,00 m auf 8,00 m ausgeweitet (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
    • Radfahrer dürfen aufgrund der Neufassung des § 2 Absatz 4 Satz 1 StVO grundsätzlich nebeneinander fahren, wenn hierdurch der nachfolgende Verkehr nicht behindert wird.
    • Ebenfalls wurde als Verkehrszeichen der Grünpfeil für Radfahrer (Verkehrszeichen 721) eingeführt. Hierbei kann dem Radverkehr, simultan zum bisher vorhanden Grünpfeil-Zeichen (Verkehrszeichen 720), das Rechtsabbiegen beim Rot-Signal erlaubt werden. Die Regularien für den Radverkehr sind hierbei gleich dem Grünpfeil-Zeichen. Das Abbiegen ist jedoch erst nach vorherigem Anhalten gestattet.
    • Mit der aktuellen Änderung der StVO wurde neu die Fahrradzone (Verkehrszeichen 244.3 / 244.4) eingeführt. Verhaltensrechtlich gleichen sie Fahrradstraßen, jedoch handelt es sich hierbei um ein Zonengebot und ist nicht an jeder Einmündung zu wiederholen. Der Beginn und das Ende der Zone müssen gekennzeichnet sein.

    Hinweise zur Fahrradstraße
    Zwar wurde die Fahrradstraße (Verkehrszeichen 244.1 / 244.2) bereits mit Änderung im Jahr 1997 in die StVO aufgenommen, jedoch sind die Regularien bzw. Ge- und Verbote einer Fahrradstraße meist wenig bekannt.
    Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Für jeglichen Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist explizit ohne Ausnahme erlaubt. Im Übrigen gelten die grundlegenden Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
    Fußgänger müssen Gehwege benutzen. Es darf allerdings auf der Fahrbahn gegangen werden, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist dabei der rechte oder linke Fahrbahnrand zu nutzen, außerhalb geschlossener Ortschaften muss der linke Fahrbahnrand genutzt werden, sofern dies zumutbar ist. Bei der Fahrradstraße handelt es sich um ein Streckengebot.
    Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

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