Neue Bundesverordnung zum Schutz vor MKS bleibt zunächst bis 18. Mai in Kraft


Archivmeldung aus dem Jahr 2001
Veröffentlicht: 25.04.2001 // Quelle: Stadtverwaltung

Die neue, am 22. April in Kraft getretene, MKS- Bundesverordnung bleibt voraussichtlich bis zum 18. Mai 2001 bestehen. Dem zur Folge bleibt auch das Transportverbot für Klauentiere weiterhin bestehen. Der Weideaustrieb ohne Benutzung von Transportmitteln ist zur Zeit nicht reglementiert und somit erlaubt.

Ausnahmegenehmigungen für den Transport von Klauentieren dürfen nur für Fahrten erteilt werden

  • zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachtbetrieb oder
  • in einen anderen Bestand oder
  • zu einem Sammelpunkt zwecks Zusammenstellung einer auf einem bestimmten Weidegebiet zu haltenden Wanderherde.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn während des Transportes - ausgenommen zur Schlachtung - kein Kontakt zu Tieren eines anderen Bestandes besteht. Die Tiere dürfen nicht aus einem Sperr- oder Beobachtungsgebiet stammen. Die verwendeten Fahrzeuge müssen vor und nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nur zulässig, wenn die Tiere mindestens seit 30 Tagen (im Falle von Schweinen während der letzten 15 Tage) oder seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand gehalten werden und während dieser Zeit keine empfänglichen Tiere in den Bestand kamen.

Ausnahmegenehmigungen erteilt nach wie vor das Veterinäramt.
Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

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