In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände weder abgeschnitten noch zerstört werden. Auf diese Regelung des Landschaftsgesetzes von Nordrhein-Westfalen macht die Untere Landschaftsbehörde der Stadt aufmerksam. Hierdurch sollen Vogelarten geschützt werden, die in Hecken und Gebüschen nisten. Auch für das Überleben vieler anderer Tierarten haben Hecken eine bedeutende Funktion.
Das bedeutet, dass auch in den heimischen Gärten kein Hecken- und Gebüschschnitt im Frühjahr und Sommer durchgeführt werden darf. Lediglich bei Formhecken, wie beispielsweise grundstücksbegrenzenden Liguster-Kastenhecken, ist ein Pflegeschnitt zulässig. Bei diesem Pflegeschnitt sollte es sich allerdings nur um eine geringfügige Kürzung handeln. Darüber hinaus müssen auch Gehwege und öffentliche Straßen freigehalten werden.
Weitere Auskunft erteilt der Fachbereich Umwelt der Stadt Leverkusen unter der Telefonnummer: 02 14/4 06-32 47.