Ab morgen gilt für Leverkusen eine neue Allgemeinverfügung. Sie löst die Allgemeinverfügung vom 13. Oktober ab, die aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses nötig geworden war. Die neue Verfügung passt sich an die aktualisierte Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 17. Oktober an. Das heißt, in Leverkusen gilt nun analog zu den Landesregelungen:
• Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
• Eine Maskenpflicht gilt ebenfalls in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. In Leverkusen sind das die Fußgängerzonen der Stadtteile Wiesdorf (Zentrum), Opladen und Schlebusch.
• Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, das Gesundheitsamt hat auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes eine Ausnahme genehmigt. Auch mit genehmigtem Konzept dürfen Veranstaltungen im Freien jedoch höchstens mit bis zu 500 und im Innenbereichen mit bis zu 250 Personen stattfinden.
• Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
• An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen.
• In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.
Damit bleiben durch die aktualisierte Landesverordnung ein Großteil der bislang durch Ortsrecht geregelten Maßnahmen bestehen. Es entfallen die innerörtlichen Regelungen des Alkoholverbots im öffentlichen Raum und die Regelungen zu privaten Feiern in der Wohnung, sowie die Differenzierung von Fußgängern, Radfahrern und Sporttreibenden bei der Maskenpflicht in den Leverkusener Fußgängerzonen.
Regelungen aus der bisherigen Allgemeinverfügung wie die Maskenpflicht im Unterricht, Regelungen zur Rückverfolgbarkeit von Kontaktdaten, sowie zur maximal zulässigen Anzahl von Personen pro Quadratmeter in Parks, zur Gruppengröße bei Kontaktsport bzw. von Bezugsgruppen bei Ausflügen etc. von Kindern und Jugendlichen gelten fort.
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