Sozialleistungen für die stadtbekannte Großfamilie


Archivmeldung aus dem Jahr 2018
Veröffentlicht: 06.05.2018 // Quelle: Internet Initiative

Am 29. März wandte sich die Fraktion der Bürgerliste mit folgender Anfrage an die Stadtverwaltung, um die Sozialleistungen für eine stadtbekannte Großfamilie zu erfahren:
"Leider wartete unsere Fraktion bisher vergeblich auf eine Erklärung z. B. - über Topverteiler - der Stadtverwaltung bzw. durch den Oberbürgermeister an die Ratsgremien zu den umfangreichen und aufsehenerregenden Medienberichten, dass die Großfamilie Goman, unter anderem von der Stadt Leverkusen, jahrelang ungerechtfertigte Sozialleistungen in sechsstelliger Höhe bezogen haben soll. Medienberichte, die in unserer Bürgerschaft erheblich Reaktionen und Fragen an unsere Mandatsträger hervorrufen.

Hierzu hat unsere Fraktion deshalb zunächst nachfolgende Fragen, die wir uns zeitnah zu beantworten bitten:

Welche spezifischen Sozialleistungen und in welcher Höhe bezog/bezieht die Familie Goman monatlich von der Stadt Leverkusen? Sind diese Zahlungen aufgrund der polizeilichen Ermittlungen inzwischen eingestellt? Hat zu diesen Zahlungen bereits einmal eine/mehrere Sonderprüfung(en) dieser Zahlungen - z. B. durch das Rechnungsprüfungsamt - stattgefunden? Mit welchem/n Ergebnis/sen?"

In der Antwort der Stadtverwaltung im Politikerinformationsdienst z.d.A. Rat (Seite 100) wird allgemein das Verfahren bei möglichem Sozialmißbrauch beschrieben, ohne konkret auf die stadtbekannte Großfamilie einzugehen.

"Aufgrund der laufenden Ermittlungen können keine Angaben bezüglich der Familie Goman und zur Gewährung von Sozialleistungen in konkreten Fällen gemacht werden. Öffentliche Verlautbarungen erfolgen nur in enger Abstimmung mit den Ermittlungsbehörden.

Grundsätzlich läuft die Gewährung von Sozialleistungen, Überprüfung im laufenden Leistungsbezug und Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Leistungen wie folgt ab:

Die Gewährung von Leistungen (z. B. Unterhaltsvorschuss, Grundsicherung im Alter beziehungsweise Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) fällt in den Zuständigkeitsbereich des Sozialleistungsträgers. Sie erfolgt durch einen schriftlichen Antrag oder eine persönliche Vorsprache. In allen Fällen findet eine Bedürftigkeitsprüfung statt. Der Sozialleistungsträger ermittelt im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht. In diesem Rahmen muss die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller einen umfangreichen Fragebogen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausfüllen. Zudem müssen obligatorisch eine Vielzahl an Unterlagen vorgelegt werden, z. B.:

- Bankauskunft
- Versicherungsverträge
- Einkommensnachweise
- Fortlaufende Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung

Wird der Leistungsbezug gewährt, finden im laufenden Leistungsbezug dann weitere regelmäßige Überprüfungen statt. Hierzu zählen insbesondere der automatisierte Datenabgleich gemäß § 118 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), bei dem unter anderem Daten mit der Bundesagentur für Arbeit, der Unfall- beziehungsweise Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern abgeglichen werden. Bekommt der Sozialleistungsträger leistungsrelevante Informationen anderer Behörden (z. B. der Polizei), geht er diesen selbstverständlich nach.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit von Kontrollen im Rahmen von Hausbesuchen. Anlassbezogen werden Bedarfsermittlungen jeglicher Art durchgeführt. Bei der Beantragung einzelner Leistungen, beispielsweise im Rahmen der Hilfe zur Pflege oder bei der Beantragung von Darlehen und Beihilfen, erfolgt anlassbezogen eine Überprüfung des Bedarfs durch Außendienstmitarbeiter.

Sobald klar erwiesen ist, dass bei der Beantragung von Sozialleistungen falsche Angaben gemacht wurden, sodass die Leistungen zu Unrecht ausgezahlt wurden, wird der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aufgehoben und ein Rückforderungsbescheid erlassen, mit dem die überzahlten Leistungen zurückgefordert werden. Der bestandskräftige Rückforderungsbescheid kann vollstreckt werden.

Bei erhärtetem Verdacht auf Sozialleistungsbetrug wird eine Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden gestellt."


Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

Kategorie: Politik
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