Maul- und Klauenseuche - Zweite Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung tritt am 9. März in Kraft


Archivmeldung aus dem Jahr 2001
Veröffentlicht: 12.03.2001 // Quelle: Stadtverwaltung

Mit Wirkung von Samstag, 9. März, wird die Entscheidung der EU-Kommission vom 8. März mit Maßnahmen zum Schutz vor der Maul- und Klauenseuche in nationales Recht umgewandelt und tritt als "Zweite Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus dem Vereinigten Königreich" in Kraft.

Die Verordnung besagt, dass als Haustiere gehaltene Schafe, Ziegen, Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden, die zwischen dem 1. und 21. Februar diesen Jahres auch über andere Staaten aus dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) eingeführt worden sind, auf Anordnung der örtlichen Behörde, also dem jeweiligen Veterinäramt, zu töten sind. In Leverkusen sind für diesen Zeitraum amtlich keine Transporte der betroffenen Tierarten in die Stadt bekannt geworden.

Des weiteren sind Transporte dieser Tierarten verboten. Das örtliche Veterinäramt kann Ausnahmen zulassen


  • zur unmittelbaren Schlachtung in einem Schlachtbetrieb

  • zum Transport in einen anderen Bestand, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere nicht in Kontakt mit Tieren aus einem anderen Bestand kommen und

  • die Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport gereinigt werden und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden.


Derartige Ausnahmegenehmigungen können beim örtlichen Veterinäramt beantragt werden und werden von dort erteilt. Telefonische Auskünfte sind unter der Rufnummer 0214/406-3901 oder in dringenden Fällen über die Rufbereitschaft der Feuerwehr, 0214-75050, erhältlich.
Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

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