Stadtkämmerer im Recht

Vorwürfe der Bürgerliste gehen ins Leere

Archivmeldung aus dem Jahr 2000
Veröffentlicht: 27.11.2000 // Quelle: Stadtverwaltung

Die Bezirksregierung Köln bestätigt in einem fünfseitigen Bericht die Rechtmäßigkeit des Handelns von Stadtkämmerer Rainer Häusler.

Es ist vielen noch gut erinnerlich, dass aus Anlass der vom Stadtkämmerer Mitte des Jahres verhängten Haushaltssperre die Bürgerliste eine Sondersitzung des Rates durchsetzte.

Im Visier der Kritik hatte die Fraktion Bürgerliste den Stadtkämmerer, weil nach deren Ansicht mit der Sperrung von Ausgaben zum einen das Recht des Rates ausgehöhlt sei und zum anderen die Aufstellung eines Haushaltsnachtrages zwingend sei. Des Weiteren bemängelte die Bürgerliste, dass der Haushaltsplan nicht rechtzeitig verabschiedet wurde und deshalb nicht rechtmäßig zustande gekommen sei.

Oberbürgermeister Paul Hebbel und der Stadtkämmerer verteidigten in der damaligen Sondersitzung die Rechtsposition der Stadt, sagten aber zu, bei der Aufsichtsbehörde - der Bezirksregierung - eine Prüfung der gegenteiligen Auffassungen zu veranlassen.

Das Ergebnis der Prüfung, das auch Gegenstand der Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses am letzten Donnerstag gewesen ist, liegt nun vor. Wie vom Oberbürgermeister und vom Stadtkämmerer erwartet, bestätigte sich die Rechtsauffassung der Stadt Leverkusen in allen Punkten:

  • Für die Bezirksregierung hat ein gutes, auf realistischen Zahlen beruhendes Zahlenwerk (Haushaltsplan) Vorrang vor einer, als sog. Soll-Vorschrift formulierten, Regelung über den Zeitpunkt einer Haushaltseinbringung. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeindeordnung (GO) dezidierte Regelungen enthält, wie zu Beginn eines Jahres zu verfahren ist, sollte der Haushaltsplan noch keine Rechtskraft erlangt haben.
  • Auch werde durch die haushaltswirtschaftliche Sperre des Kämmerers, die in der GO geregelt ist, nicht das Recht des Stadtrates eingeschränkt. Der Rat könnte eine solche Sperre aufheben und "beherrscht" daher das Verfahren jederzeit.
  • Die Regelungen der Sperre durch den Kämmerer und die Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachtragssatzung unterjährig zu erlassen stehen dabei als eigenständige Gesetzesregelungen nebeneinander und sind unabhängig voneinander. Dies gilt auch, wenn der Kämmerer aufgrund der aktuellen Haushaltssituation in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren eine solche Sperre erlässt.

Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

Kategorie: Politik
Bisherige Besucher auf dieser Seite: 703

Meldungen Blättern iMeldungen Blättern

Weitere Nachrichten der Quelle "Stadtverwaltung"

Weitere Meldungen