Trinkwasserverordnung erneut geändert – Anforderungen für Miethäuser gelockert


Archivmeldung aus dem Jahr 2013
Veröffentlicht: 01.02.2013 // Quelle: Stadtverwaltung

Um die Vermehrung von Legionellen in Warmwassersystemen großer Trinkwasser-Hausanlagen zu kontrollieren, hatte die Bundesregierung 2011 eine Untersuchungspflicht eingeführt und die Betreiber solcher Anlagen (also etwa Wohnungsgesellschaften und Besitzer von Mehrfamilienhäusern) verpflichtet, beim Gesundheitsamt den Betrieb entsprechender Anlagen zu melden. Im Dezember 2012 wurde die Trinkwasserverordnung erneut geändert. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Regelungen für Trinkwasserhausinstallationen in Miethäusern. Weil deshalb bei Eigentümern von Miethäusern Unsicherheit über ihre aktuellen Pflichten besteht, weist das Gesundheitsamt daraufhin dass, die erst 2011 eingeführte Anzeigepflicht für Trinkwasserhausinstallationen in Miethäusern komplett entfallen ist.

Der ursprünglich bis zum 31. Oktober letzten Jahres befristete Zeitraum für die Durchführung der ersten Legionellenuntersuchung wurde außerdem verlängert. Die Frist endet nun erst am 31. Dezember 2013. Ebenso wurden die Untersuchungsabstände verlängert. Nachdem ursprünglich die Legionellenuntersuchung jährlich zu wiederholen war, ist die Analyse, sofern die Erstuntersuchung keine erhöhten Belastungen gezeigt hat, nun nur noch alle drei Jahre durchzuführen.

Komplett aufgehoben wurde außerdem die Verpflichtung, alle Untersuchungsbefunde an das Gesundheitsamt weiterzuleiten. Lediglich bei Überschreitung des sogenannten technischen Maßnahmewerts (100 KBE/100ml) ist eine Mitteilung an das Gesundheitsamt erforderlich, da in diesem Fall mit dem Betreiber die notwendigen Sanierungsmaßnahmen besprochen und überprüft werden müssen.

Unverändert bleibt, dass Legionellenuntersuchung nur durchgeführt werden müssen bei sogenannten Großanlagen, also bei Anlagen, deren Kesselinhalt größer 400 Liter ist oder bei der mindestens eine Rohrleitung zwischen Kessel und Entnahmestelle mehr als drei Liter Wasser führt. Ein – und Zweifamilienhäuser sind grundsätzlich ausgenommen.

Weiterführende Links: http://www.dvgw.de/wasser/recht-trinkwasserverordnung/trinkwasserverordnung/


Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

Kategorie: Politik
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