Im Karneval ist der Jugendschutz nicht außer Kraft gesetzt


Archivmeldung aus dem Jahr 2006
Veröffentlicht: 22.02.2006 // Quelle: Stadtverwaltung

Auch zu Karneval gilt: Alkoholabgabe für Jugendliche erst ab 16 Jahren (Bier, Sekt, Wein), Branntwein, Schnaps, frühestens ab 18 Jahren.

Alle Besitzer oder Pächter von Gaststätten, Verkaufsstellen und Kiosken müssen auf die Einhaltung der Jugendschutzgesetze achten.

Neben der Abgabe ist es auch verboten, den Verzehr zu gestatten oder zu fördern.

Der Fachbereich Kinder und Jugend informiert auch in diesem Jahr wieder alle Verkaufsstellen von Alkohol über die Einhaltung der Jugendschutzgesetze. Ausgehändigt werden die Broschüren und Aushangtafeln vom Fachbereich Ordnung.

Im Rahmen der Prävention veranstaltet der "Arbeitskreis Suchtvorbeugung" darüber hinaus eine Verteil-Aktion an der Gesamtschule Schlebusch. Am 23. Februar (Weiberfastnacht) erhalten dort die Schülerinnen und Schüler ab der 8. Jahrgangsstufe „Survival - Packs“. Motto der Aktion ist " Feiern ohne Reihern"


Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

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