Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer

Besteuerung von Grundeigentum, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Archivmeldung aus dem Jahr 2006
Veröffentlicht: 18.01.2006 // Quelle: Stadtverwaltung

In diesen Tagen gehen den Leverkusener Grundstückseigentümern die Abgabenbescheide 2006 zu. Diese Bescheide beinhalten neben den Festsetzungen der Gebühren auch die Festsetzung der Grundsteuer B.

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung auf folgendes hin:
Im August 2005 wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Besteuerung von Grundeigentum, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, eingereicht.

Bisher ist über die Annahme der Beschwerde noch nicht entschieden.

Ob diese Beschwerde letztlich auch zum Erfolg führt ist ungewiss und aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände eher zweifelhaft.

Vor dem Hintergrund weist die Stadtverwaltung Leverkusen darauf hin, dass das Einlegen eines Widerspruches gegen den Abgabenbescheid 2006 - nur hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer B und nur bei selbstgenutztem Wohnraum – in diesem Falle entbehrlich ist.

Sollte das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des Beschwerdeführers entscheiden, wird die Stadt Leverkusen auch ohne Einlegung eines förmlichen Widerspruches die Bescheide diesbezüglich berichtigen. Insofern sind andere Festsetzungen aus diesen Bescheiden hiervon nicht erfasst. Hier ist auch weiterhin ein förmlicher Widerspruch erforderlich.

Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch diese Regelung die Zahlungsverpflichtung nicht aufgehoben wird.


Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

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