Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Gründe seiner Entscheidungen vom 16. Februar veröffentlicht (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=160217B9VR3.16.0 und http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=160217B9VR2.16.0), die es ermöglichten, daß Rodungsmaßnahmen zum Zwecke von Leitungsverlegungen vorgenommen wurden.
Bei der Entscheidung im Februar ging es um ein Eilverfahren. Das Gericht bezeichnet das Hauptsacheverfahren als offen ("Nach einer vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage als offen." BVerwG 9 VR 2.16 (9 A 14.16)) I.3.) und schwierig ("Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss wirft eine Vielzahl schwieriger Sach- und Rechtsfragen auf, deren abschließende oder auch nur vertiefte Prüfung im Eilverfahren, zumal innerhalb des Zeitplans des Antragsgegners für die Durchführung der von der Aussetzungsentscheidung ausgenommenen Vorabmaßnahmen, nicht vorgenommen werden kann." I.4.)
Das Gericht erkennt an, daß Straßen.NRW mit dem Bau der Brücke keine Festlegung bzgl. Stelzenautobahn am Stadion oder dortigem Tunnel treffen wollte, ist aber nicht vollständig überzeugt. ("Ob mit der Planfeststellung des östlichen Abschnittsendes ein Zwangspunkt dergestalt geschaffen wird, dass die sich noch in der Planung befindende Trasse im anschließenden Abschnitt bis zum AK Leverkusen weiterhin in Hochlage geführt werden muss, lässt sich derzeit nicht abschließend bewerten. Den dahingehenden Einwänden ist der Planfeststellungsbeschluss entgegen getreten.
Der Antragsteller hat seine Kritik im gerichtlichen Verfahren aufrechterhalten und vertieft. In Streit steht insbesondere, welche Messpunkte sowie welche Kuppen- und Wannenradien der weiteren Planung zugrunde zu legen und damit ausschlaggebend für die technische Realisierbarkeit einer Tunnellösung im Folgeabschnitt sind. Eine Klärung dieser Fragen ist im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich." I.9)
Daß die heutige Deponie Bürrig die Altlast Dhünnaue überlagert, ist aus Sicht des Gericht irrelevant. ("Hingegen hat der Antragsteller mit dem Einwand, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass die Altablagerung Dhünnaue auf einer Fläche von ca. 13 ha von der Deponie Bürrig überlagert werde, eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bislang nicht substantiiert dargelegt. Ausweislich des Fernsehbeitrags, auf den der Antragsteller verweist, befindet sich die vorgenannte Fläche nördlich der Überleitung zur A 59. In diesem Bereich sieht der Planfeststellungsbeschluss jedoch keine Eingriffe in die Altablagerung vor." I.10)
Als offen bewertet das Gericht hingegen, ob Straßen.NRW die Gefahren aus dem Eingriff in die Altlast ordnungsgemäß ermittelt hat ("Ob der Antragsgegner die mit dem Eingriff in die Altablagerung verbundenen Gefahren ordnungsgemäß ermittelt hat und ob die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vorkehrungen ausreichen, eine Gefährdung von Mensch und Umwelt zu verhindern, stellt sich bislang als offen dar." I11)
Das Gericht ist sich nicht sicher, ob der Planfeststellungsbeschluß vollständig war. ("Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden." I.16 und "Ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss diesen Anforderungen genügt, kann aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der damit verbundenen Fragen im Wege einer summarischen Prüfung nicht geklärt werden." I.17)
Als offen bezeichnet das Gericht die Tragfähigkeit der Altlast und damit verbundene Bauzeiten und Baukosten ("Offen sind die Erfolgsaussichten der Klage danach auch hinsichtlich der ebenfalls an die Ordnungsgemäßheit der Untersuchung der Altablagerung anknüpfenden Fragen der ausreichenden Stabilität des Baugrunds, der damit verbundenen Berechnung des Aushubvolumens und somit der Gefährdungsabschätzung sowie der zugrunde gelegten Bauzeiten und -kosten, welchen wiederum Bedeutung für die Abwägung der Trassenvarianten zukam." I.19) sowie Standsicherheit der neuen Spundwand ("Ob diese gutachterlich unterstützten Ausführungen allgemein oder möglicherweise nur hinsichtlich etwaiger Besonderheiten des herangezogenen Vergleichsvorhabens - wie beispielsweise der dort gleichzeitigen Errichtung der Sperrwände - zutreffen, kann im Rahmen einer nur summarischen Prüfung nicht festgestellt werden." I.24)
Die Bundesrichter haben zwar keine überwiegenden Zweifel an der Variantenauswahl sind aber auch nicht endgültig von der Nichtberücksichtigung des Rheintunnels überzeugt. ("Bestehen damit zwar keine überwiegenden und damit ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Variantenprüfung, so können die vorgenannten wie auch die weiteren Einwände des Antragstellers im Rahmen einer summarischen Prüfung jedoch auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unbegründet eingeschätzt werden mit der Folge, dass die Erfolgsaussichten der Klage auch insoweit noch offen sind." I.30 sowie "Alternativen, die ihr [Bezirksregierung Köln] aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen" (I.26) und "Ob sich danach eine Tunnelvariante hätte aufdrängen müssen, lässt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Gewissheit abschätzen.
Zwar sehen die vom Antragsteller vorgelegten Planungen einer Kombinationslösung eine Verlegung des AK Leverkusen in den Tunnel vor, obwohl die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2009 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23. Juni 2009 eingeführten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen vorgeben, bei der Planung von Autobahntunneln bei Straßen der Kategorien EKA 1 und 2 Ein- und Ausfahrten zu vermeiden." und erhebliche Bedenken bestehen, ob die Verlegung eines stark befahrenen Autobahnkreuzes in einen Tunnel baulich so gestaltet werden kann, dass dies allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügt (§ 4 Satz 1 FStrG). (beide I.29) Außerdem verweisen die Richter auf eine Funktionsminderung im Kreuz Leverkusen-West bei der Kombinationslösung ("Schließlich ist fraglich, ob mit der vom Antragsteller vorgeschlagenen Kombinationslösung die Funktionsfähigkeit des AK Leverkusen-West gewährleistet ist. Zwar soll diese den textlichen Ausführungen des Gutachters Dipl.-Ing. H. zufolge erhalten bleiben. Indes sieht seine zeichnerische Darstellung im Lageplan einen Wegfall der Verbindung der A 59 mit der Richtungsfahrbahn der A 1 nach bzw. aus Dortmund vor. I.29)