Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter des Fachbereichs Stadtgrün Lothar Schmitz wurde von Stadtkämmerer Frank Stein in Vertretung für den Oberbürgermeister als unbegründet zurückgewiesen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde war mit der Begründung erhoben worden, dass der Leiter des Fachbereichs Stadtgrün gegen Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft sowie gegen das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege verstoßen habe. Konkret wurde der Vorwurf erhoben, dass im Auftrag des Fachbereichs Stadtgrün entlang der Alkenrather Straße im Mai 2014 und damit in der Hauptbrutzeit von Vögeln sowohl an der Straße als auch in zurückliegendem Gelände Grünstreifen und Hecken großzügig beschnitten worden seien. Zudem wurde beanstandet, dass ein Baum an der Tempelhofer Straße in Schlebusch gekappt worden sei, ohne auf Nester und brütende Vögel geachtet zu haben.
Die Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde basiert auf den folgenden Fakten: Bei den angesprochenen Schnittmaßnahmen handelte es sich um einen Rückschnitt von Strauch- und Bodendeckern, um zu verhindern, dass diese in die Verkehrsbereiche einwachsen und eine Gefahr für Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer darstellen. Dazu wurde dabei nur der jährliche Zuwachs an den Seiten und in der Höhe abgeschnitten. Diese Maßnahmen sind nach § 64 des Landschaftsgesetzes NW zulässig, da es sich hierbei um schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen handelt. Zudem wurden vor dem Schnitt sämtliche Heckenbereiche auf brütende Vögel untersucht.
Der Baum an der Tempelhofer Straße musste gekappt werden, da Gefahr im Verzug war. Der bereits extrem schräg stehende Baum drohte wegen eines Wurzelschadens auf einen in der Nähe verlaufenden Weg umzufallen. Die Krone wurde daher in Vorbereitung einer späteren Fällung vorsorglich entfernt, um die unmittelbare Gefahr abzuwenden.
Somit wurden sowohl die Pflegemaßnahmen als auch die Kappung des Baumes fachlich einwandfrei und begründet vorgenommen. Ansatzpunkte dafür, das Verhalten des Leiters des Fachbereichs Stadtgrün in rechtlicher oder formaler Sicht zu tadeln, liegen demnach nicht vor.
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